Gewerbesteuerliche Maßnahmen wegen der gestiegenen Energiekosten

Der Krieg in der Ukraine und die Sanktionen der EU haben teils schwerwiegende Folgen für Unternehmen. Daher reagiert die Finanzverwaltung mit folgenden Erleichterungen für Unternehmen:

Anpassung der laufenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Steuerpflichtige, die nicht unerheblich negativ von den gestiegenen Energiekosten betroffen sind, können eine Anpassung der laufenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen erreichen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter bis zum 31. März 2023 an eingehende Anträge keine strengen Anforderungen stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden.
Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Billigkeitsmaßnahmen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bereits am 5. Oktober 2022 hat das BMF ein Schreiben zu Billigkeitsmaßnahmen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer veröffentlicht. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden, sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sei im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.

Solat-KPP

Anschaffung eines Stromspeichers und einer Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschied, dass kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zu gewähren ist.

Geklagt hatte eine GbR, die eine Aufdach-Solaranlage betrieb und eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches plante. Aus Finanzierunggründen wurde zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf später verschoben, um Fördermittel zu erhalten. Das Speichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der GbR verwendet wird.

Den Vorsteuerabzug für das Speichersystem lehnte das Finanzamt ab mit der Begründung, dass die Stromspeicher nachträglich angeschafft worden seien, sie der privaten Stromversorgung dienten und daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden können. Eine Ausnahme wäre nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht gekommen.

Das FG Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht. Der Strom wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter der GbR verwendet und die Gesellschafter bezahlen kein Entgelt hierfür an die GbR. Das Batteriespeichersystem ziele daher nicht auf den Erlös von Einnahmen für die GbR.
Quelle: FG Baden-Württemberg

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Einkünfteerzielung durch Influencing

Influencer:innen generieren über ihre Aktivitäten in den sozialen Medien Einnahmen. Das Entgelt, dass ein Unternehmen an die Influencer:innen zahlt liegt entweder in Form von Geld vor und stellt eine Betriebseinnahme dar, welche als solche zu erfassen und zu versteuern ist oder auch als Sacheinnahme. Bei Sacheinnahmen kann es sich um Waren und Leistungen, die kein Geld sind, wie z. B. Gutscheine, Dienstleistungen, Hotelübernachtungen, Reisen handeln. Oftmals können Influencer:innen die Waren, die ihnen zur Darstellung über ihre Kanäle überlassen worden sind, nach der Erstellung des Content behalten. Werden diese Waren und Reisen ganz oder teilweise privat genutzt, handelt es sich dabei steuerlich um Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, die sich unmittelbar gewinnerhöhend auswirken und entsprechend zu erfassen sind. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten gängigen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Wird ein Gegenstand nun sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, ist der Wert allerdings in einen unternehmerischen und einen privaten Teil aufzuteilen.

Keine steuerlichen Auswirkungen haben die Sachzuwendungen bei der Influencerin, bzw. dem Influencer, wenn
– das auftraggebende Unternehmen die Ware pauschal mit 30 % versteuert (bis maximal 10.000 EUR/Jahr)
– die Zuwendung wieder an das Unternehmen zurückgeschickt wird
– die zugewendete Sache vernichtet wird, ohne diese privat genutzt zu haben
– es sich bei der Sachzuwendung um Streuartikel mit einem Wert von nicht mehr als 10 EUR handelt
– die zugewendete Sache verlost wird.

Betriebsausgaben können bei Influencer:innen die Kosten für Video- und Tonausrüstung, Web-Hosting, Steuerberatung, Make-Up, Reisekosten usw. sein. Gegebenenfalls lohnt sich hier die Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Ist die Tätigkeit in den sozialen Netzwerken auf rein journalistische oder künstlerische Tätigkeiten beschränkt, unterliegen die Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.

Detailliertere Informationen zur Umsatzsteuer, Reverse-Charge und weiteren Steuerpflichten von Influencer:innen finden Sie unter: https://www.tinyurl.com/2sc439xh
Quelle: IHK

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Überlassung von E-Bikes

Die Überlassung eines E-Bikes oder Elektrofahrrades ist attraktiv und interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike zur Verfügung stellt, das er auch privat nutzen kann, ist zunächst festzustellen, ob das Fahrzeug als Kfz oder Fahrrad einzustufen ist.

Das E-Bike wird als Fahrrad eingestuft, wenn
– es durch Muskelkraft fortbewegt wird
– es mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet ist
– sich die Tret-Unterstützung verringert, je schneller der Fahrer in die Pedale tritt
– ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h keinerlei elektrische Leistung mehr zum Antreiben bereitgestellt wird
– die Anfahr-/Schiebe-Hilfe nicht mehr als 6 km/h beträgt.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, sind steuerfrei. Erfolgt die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer zur Privatnutzung also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei.

Erfolgt die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und wird das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 zur privaten Nutzung überlassen, wird der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten Listenpreises und ab 1. Januar 2020 mit 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels des Listenpreises angesetzt.

Die Steuerfreiheit für E-Bikes greift nicht bei der privaten Nutzung eines überlassenen betrieblichen Fahrrads, das ein Kraftfahrzeug ist. Bei der privaten Nutzung eines „Kfz-E-Bikes“ ist der geldwerte Vorteil nach zu ermitteln. Das bedeutet, dass für die Versteuerung der Privatnutzung die 1 %-Regelung zum Ansatz kommt und zusätzlich die 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei „Kfz-E-Bikes“, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, wird bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Bruttolistenpreises in 2019 nur zur Hälfte angesetzt und ab dem 1. Januar 2020 nur noch zu einem Viertel.

Das vollständige Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/2a4bscwx
Quelle: BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001

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Energiepreispauschale

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 des Bundes sieht eine Einmalzahlung in Höhe von 300 EUR für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige in Deutschland vor: die sogenannte „Energiepreispauschale“ (EPP). Der Anspruch auf die EPP ensteht am 1. September 2022. Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (teilweise) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren (also z. B. auch Grenzpendler) und im Jahr 2022 Einkünfte aus 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Gewerbebetrieb), § 18 EStG (selbstständige Arbeit, auch steuerfreie Einkünfte als z. B. Übungsleiter) oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung) beziehen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Anspruch auf die EPP haben Arbeitnehmer, u. a. auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte, Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug). Auch bei Dienstverhältnissen unter Angehörigen muss die Tätigkeit weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden (angemeldeter Minijob für z. B. zwei bis drei Monate würde ausreichen). Es ist aber davon auszugehen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen vom Finanzamt überprüft werden.
Rentner und Versorgungsempfänger können nur dann eine EPP erhalten, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen.
Auszahlung der EPP
Die Energiepreispauschale (EPP) wird entweder über den Arbeitgeber ausgezahlt, im Rahmen der Minderung der Vorauszahlungen zum 10. September 2022 berücksichtigt oder im Veranlagungsverfahren festgesetzt. Ob die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, ist anhand der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung überprüfbar. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder in der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung nämlich mit dem Großbuchstaben E anzugeben. So kann eine Doppelberücksichtigung vermieden werden. Bei Minijobbern muss in der Einkommensteuererklärung (sofern eine abgegeben wird) angegeben werden, ob eine Auszahlung über den Arbeitgeber bereits erfolgt ist. Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung grundsätzlich im September durch den (inländischen) Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht im September 2022 erfolgen, kann die Auszahlung auch mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.
Veranlagungsverfahren
Eine Festsetzung über das Veranlagungsverfahren erfolgt z. B. nur dann, wenn am 1. September 2022 kein aktives Dienstverhältnis vorliegt, der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist oder der Arbeitgeber aufgrund jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung auf eine Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat. Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich „Minijobber“ beschäftigt, für die er die Pauschalsteuer i. H. von 2 % an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet.
Erstattung beim Arbeitgeber
Die Arbeitgeber bekommen die EPP erstattet und können sie vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die
– bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis 12. September 2022,
– bei vierteljährlichem bis 10. Oktober 2022,
– bei jährlichem bis 10. Januar 2023
anzumelden und abzuführen ist.
Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber erstattet. Hat ein Arbeitnehmer auch noch Gewinneinkünfte, geht die Auszahlung über den Arbeitgeber vor. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen mit Gewinneinkünften erhalten die Energiepreispauschale (EPP) nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Liegen nur Gewinneinkünfte vor, werden die Einkommensteuer-Vorauszahlungen (ausschließlich für das 3. Quartal 2022) gemindert. Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen aber weniger als 300 EUR, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 EUR. Der übersteigende Betrag wird dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgezahlt/angerechnet. Falls Arbeitnehmer mit Gewinneinkünften die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten haben, wird die doppelte Auszahlung der EPP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 korrigiert. Ob die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt, müssen die Bundesländer in eigener Zuständigkeit entscheiden. Wurde die Energiepreispauschale nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR. Eine Steuererklärungspflicht besteht aber nicht, da auch keine Anrechnung erfolgt.
Minijobber
Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP dagegen nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Hat der Minijobber die Auszahlung nicht über den Arbeitgeber erhalten, muss er eine Steuererklärung abgeben, um die EPP zu bekommen.
Sonstige Einkünfte
Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte“ zu behandeln (§ 22 Nr. 3 EStG). Allerdings findet die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 256 EUR keine Anwendung. Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zwingend, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, um die nachträgliche Versteuerung der EPP durchzuführen.
Wird die Energiepreispauschale (EPP) über die Einkommensteuererklärung abgewickelt (also in Fällen ohne Arbeitgeberauszahlung), mindert die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung (wie z. B. die anzurechnende Lohnsteuer). Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Es umfasst wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die u. a. zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen bieten sollen. Dazu zählen:
Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängert
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 EGAO). Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für die folgenden Veranlagungszeiträume verlängert (der Regierungsentwurf sah hier noch eine Verlängerung in geringerem Umfang vor). Die Verlängerung der Abgabefristen soll dann schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2025 (beratene Fälle) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Fälle) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
Corona-Bonus für Pflegekräfte/MFA/ZFA
Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022.
Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Regelung sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung wird um 6 Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.
Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
Degressive Abschreibung
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Erweiterte Verlustverrechnung Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.
Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten
Nach der bisherigen Regelung sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 % abzuzinsen. Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase entfällt dieses Abzinsungsgebot. Rückstellungen für Verpflichtungen sind jedoch weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Das gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 enden; auf Antrag aber auch für frühere Wirtschaftsjahre anwendbar.
Fristen für Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Reinvestitionen verlängert
2022 auslaufende Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge (IAB nach Paragraf 7g Einkommensteuergesetz) werden ein Jahr aufgeschoben; in 2022 verpflichtende Investitionen für die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge, akzeptiert das Finanzamt auch noch bis 31. Dezember 2023. Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Absatz 14 Satz 4, 5 und Satz 6 -neu- EStG). Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

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BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil V R 48/20 (V R 20/17) vom 21. April 2022 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.

Im Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitgliedsbeiträge aus Sicht der Finanzverwaltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte, wie z. B. die Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen oder Caddys, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte und um den Verkauf von Golfschlägern. Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte.

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

Der BFH hat sich jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt,
dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall
fehlte.

NEWWW

Corona-Wirtschaftshilfen werden verlängert

Der Bund unterstützt Unternehmen weiter in der Corona-Pandemie. Die Wirtschaftshilfen werden bis Ende Juni 2022 verlängert. Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige und Härtefallhilfen werden fortgeführt. Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen auch weiterhin eine umfassende Unterstützung.

Fixkostenerstattung und direkte Zuschüsse Über die Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten.
Zusätzlich erhalten Unternehmen, die durch die Folgen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbstständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 EUR.

Mehr zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen lesen Sie in einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums: https://www.tinyurl.com/cccdud9k

NeWQ

Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.

Eine Stewardess (Flugbegleiterin) und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses.

Die Frau machte für 2013 Aufwendungen von 1.250 EUR für ein Arbeitszimmer (13,5 qm) als Werbungskosten geltend. Für ihre Arbeiten stand ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, da sie in den Flugzeugen keine Möglichkeit habe, sich auf die Flüge vorzubereiten (Dienstpläne, Zollbestimmungen, Routenverlauf, Sicherheitsvorkehrungen usw.), und nach der Ankunft am Flughafen fehle die Zeit, sich um die Vorbereitungen zu kümmern.

Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) lehnten den Werbungskostenabzug wegen des geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit ab. Diese Arbeiten (rund 50 Stunden im Jahr) können ebenso an einem Tisch in einem anderen Raum des Hauses erledigt werden. Der Gesetzgeber typisiert allerdings die Abzugsvoraussetzungen mit zwei Fallgruppen: kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der Betätigung. Die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers ist somit keine Abzugsvoraussetzung.

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Das FG hat noch festzustellen, ob der Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wurde. Bei gemischter Nutzung (private (Mit­)Nutzung) wäre ein Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 46/17, veröffentlicht am 24.3.2022