HEILBERUFE
Vorsprung durch
optimale Beratung
Fachberaterin für das Gesundheitswesen
(DStV e.V.)



Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern, Honorar und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.
Vorsprung durch optimale Beratung
Der ständige politische und wirtschaftliche Wandel im Gesundheitsmarkt fordert den Arzt auch in seiner Rolle als Unternehmer. Die wirtschaftlichen und unternehmerischen Anforderungen an Praxisgründer steigen.
Die ganzheitliche Beratung von Ärzten, Zahnärzten und Heilberufen ist ein Schwerpunkt unserer Arbeit. Wir begleiten Sie von der Praxisgründung bis zur Praxisnachfolge mit einem umfangreichen Angebot an Beratungs- und Serviceleistungen. Unsere Leistungen im Überblick:
Der erfolgreiche Praxisstart – Existenzgründung und Niederlassung:
- Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
- Erstellung eines Businessplans
- Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
- Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
- Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
- Beratung bei der Wahl der Rechtsform
- Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen
Laufender Service zu Ihrer Entlastung:
- Übernahme der laufenden Buchführung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung
- Die Erstellung der laufenden betrieblichen und privaten Steuererklärungen
- Beratung bei allen Fragen zur Umsatzsteuer
- Die Unterstützung bei Betriebsprüfungen und Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung
- Die rechtzeitige Steuerzahlungsplanung und Rücklagenbildung
Betriebswirtschaftliche Beratung für Ihren wirtschaftlichen Erfolg:
- Regelmäßiger Report über Ihre Praxisergebnisse durch aktuelle Analyse der Praxiseinnahmen und der Kosten
- Beratung zur Umsetzung wirtschaftlicher Praxisziele durch nachhaltige Strategien zur Ertragssteigerung
- Vorbereitung und Unterstützung bei allen Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen
- Sie sind frühzeitig informiert über anstehende Steuerzahlungen, privaten Vorsorgeaufwendungen und Entnahmen
Beratung bei Verkauf und Abgabe einer Praxis:
- steuerschonende Konzepte und Begleitung beim Praxisverkauf oder der Praxisaufgabe
- Praxisbewertung und Anteilsbewertung
- Begleitung der Verkaufsgespräche
- Steuerliche Optimierung und Unterstützung beim Ablauf
- Konzeption von Gestaltungen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Praxisführung
Zur Führung einer eigenen Arztpraxis gehört viel unternehmerisches und organisatorisches Engagement. An der wirtschaftlichen Seite orientieren sich alle Behörden, Standesorganisationen, Banken und andere Geldgeber, deren Überzeugung man bereits in der Gründungsphase gewinnen muss. Erfolgreich ist man im Wettbewerb nur, wenn man auch sorgfältig und frühzeitig plant. Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Praxisgründung, dem Verdienst als selbstständiger Arzt, zur Finanzierung und Förderung Ihrer Praxis und Praxismittel sowie zum betriebswirtschaftlichen Hintergrund der Praxisführung als Arzt und Heilberufler.
Erfolgreiche Praxisgründung
Die Gründung einer ärztlichen Niederlassung ist in erster Linie ein wirtschaftliches Thema. Bevor der erste Patient im Wartezimmer sitzt, sind viele Fragen rund um die Sozialgesetzgebung sowie vertragsarztrechtliche, berufsrechtliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Fragen zu klären.
Die Veränderungen der letzten Jahre bieten zudem viele individuelle Gestaltungsmöglichkeiten in der Konzeption Ihrer zukünftigen Praxis. Wir haben geeignete Praxismodelle entwickelt und unterstützen Sie auf dem Weg zur Zulassung/Genehmigung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen oder Ärztekammern. Für alle Modelle gilt intensive Vorbereitung.
Im Wesentlichen bestimmen vier mögliche Wege den Niederlassungsfahrplan:
- Neugründung
- Übernahme einer Praxis
- Beitritt in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft oder ein medizinisches Versorgungszentrum
- Beitritt in eine Praxisgemeinschaft oder Kombinationen dieser Möglichkeiten
Wichtig für alle diese Möglichkeiten sind u. a.: Investitionsplanung, Finanzierungsplanung und ein Businessplan.
Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin hat einen anschaulichen Niederlassungsfahrplan zur Existenzgründung erstellt, der die ersten Schritte ‒ Niederlassungsvoraussetzungen, Bedarfsplan und Niederlassungsmöglichkeiten ‒ detailliert beschreibt und auf den letzten Seiten auch eine ausführliche Checkliste für Gründer anbietet.
Unser Service für den Start:
- Planung einer Niederlassung mit einer Standortanalyse
- Erstellung eines Businessplans
- Praxisbewertung bei Eintritt in bestehende Praxis
- Aufstellung eines Investitionsplans, Finanzierungsplans und eines Rentabilitätsplans
- Auswahl und Beantragung von Fördermitteln
- Beratung bei der Wahl der Rechtsform
- Unterstützung und Begleitung bei Bankgesprächen
Weitere Empfehlungen zur Praxisgründung und Finanzierung:
Niederlassungsfahrplan der KV-Berlin
Praxisbörse: Kauf- und Verkaufsangebote von Arztpraxen
Heilmittelbranche: Physiotherapie, Podologie, Logopädie, Ergotherapie
Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt. Betriebswirtschaft wird in der ärztlichen Ausbildung nicht groß geschrieben. Als niedergelassener Arzt braucht man aber auch ein kaufmännisches Format und eine fachliche Unterstützung.
Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot. Für den Verdienst spielen immer individuelle Faktoren eine Hauptrolle. Mit unserer Beratung und unserem Service legen Sie die Grundsteine für Ihre Entwicklung.
Orientierungspunkte zu Einnahmen, Aufwendungen, Durchschnittsverdienst
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu:
- Aufwendungen, Einnahmen und Überschüssen (nach Fachgruppen und Praxisform gegliedert)
- Investitionen
- Arbeitszeiten
- Selbsteinschätzung der wirtschaftlichen Lage der Praxisinhaber
Die Statistik greift auf Datensätze von circa 4 000 Praxen zurück. Das ZI verlangt immerhin steuerliche Testate für die Zahlen.
Zahlen zur Ärztlichen Vergütung und Bedarfsplanung
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) bietet Zahlenmaterial und grafische Auswertungen zum durchschnittlichen Arzteinkommen, zu Ausgaben und Entwicklung für ärztliche Behandlung, zur Entwicklung ambulant tätiger Ärzte und vieles andere mehr.
Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung
Der Honorarbericht und die Kennzahlen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) erscheinen quartalsweise. Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (VStG) überträgt der KBV die Aufgabe, einen Bericht über die Ergebnisse der Honorarverteilung, über die Gesamtvergütungen, über die Bereinigungssummen und über den Honorarumsatz je Arzt und je Arztgruppe zu veröffentlichen.
Um regionale Honorarunterschiede erklären zu können, informiert Sie der Honorarbericht außerdem über die Arztzahlen, Fallzahlen und Leistungsmengen. Datengrundlage für den Honorarbericht der KBV sind die von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) übermittelten Daten im Rahmen der Abrechnungsstatistik.
In dem Bericht werden für ausgewählte Abrechnungsgruppen Honorarumsätze und Überschüsse ermittelt und bewertet. Neben der regionalen Darstellung der Honorarumsätze werden die Beträge dargestellt, die die Krankenkassen je KV für die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung bereitstellen (Gesamtvergütung).
Zusätzlich umfasst der Honorarbericht Daten über die Auswirkungen der Bereinigung aufgrund der selektivvertraglichen Versorgung. Jede Ausgabe enthält ein Sonderthema, das eine spezielle Fragestellung schwerpunktmäßig beleuchtet.
Ergänzend sind in einem umfassenden Tabellenteil Angaben zu allen Abrechnungsgruppen sowie ‒ neben den Angaben zum Honorarumsatz ‒ weitere Kennzahlen aufgeführt.
Ein FAQ-Katalog beantwortet grundsätzliche Fragestellungen, zum Beispiel zur Definition der Kennzahlen.
Die Einrichtung einer Arztpraxis oder die Übernahme einer bestehenden Praxis bewegt sich im sechsstelligen Bereich. Für den hohen Finanzbedarf macht es in jedem Falle Sinn, neben einer möglichen Bankfinanzierung die zahlreichen Angebote öffentlicher Fördermittel in Anspruch zu nehmen.
Einen guten Überblick vermittelt zunächst die Webseite: www.lass-dich-nieder.de/angebote/foerdermoeglichkeiten.html
Die Kassenärztlichen Vereinigungen unterstützen den Weg zur eigenen Niederlassung je KV-Bezirk mit attraktiven Angeboten. So wird aktuell eine Niederlassung in Bayern mit 60 000 Euro gefördert. In Brandenburg gibt es 25 000 Euro in Gebieten mit drohender Unterversorgung.
Richtig interessant wird dann die Förderung der KfW-Bank. Mit dem KFW-UNTERNEHMERKREDIT ‒ www.kfw.de ‒ finanzieren Sie Anschaffungen bis zu einem Gesamtwert von zehn Millionen Euro. Dabei profitieren Sie von einem günstigen Zinssatz, der sich nach der Bonität Ihrer Praxis richtet. Die Anlaufzeit ist tilgungsfrei. Zudem können Kreditnehmer bereits vor Ablauf der Gesamtlaufzeit kostenfrei tilgen. Je nach Kredit-Programm der KfW können nicht nur die neue Praxisausstattung, sondern auch die laufenden Betriebsmittel wie Gehälter oder Mieten finanziert werden.
Unsere Dienstleistung
Wir geben Ihnen einen Überblick über den „Förder-Dschungel“ und treffen mit Ihnen alle Vorbereitungen zur Erlangung der Finanzmittel. Als Arzt sollten Sie Ihre Liquidität kennen und schon im Vorfeld Rücklagen für mögliche Investitionen bilden. Wir analysieren mit Ihnen Ihre aktuelle Finanzlage und planen gemeinsam mit Ihnen eine tragbare Finanzierung Ihrer Vorhaben. Dazu gehört auch, dass die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen keine gravierende Belastung darstellen und jederzeit ein ausreichend großer Sicherheitspuffer zurückbleibt.
Weitere Empfehlungen zu Fördermitteln:
Fördermittel für Forschung
Förderdatenbank des Bundes
Die tägliche Arbeit in der Arztpraxis und die sich ständig wandelnden Herausforderungen im Gesundheitswesen verlangen Ihre ganze Kraft. Für wirtschaftliche Überlegungen bleibt da wenig Zeit und in der Regel erfordert die Lösung steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Fragen fachliche Voraussetzungen und Erfahrungen. Wir sehen deshalb unsere Aufgabe darin, Ihnen eine organisatorische und informative Struktur zu allen Fragen der Praxisführung zu bieten und Ihnen anschauliche und verständliche Auswertungen zu liefern.
Wir liefern Ihnen kompakt und übersichtlich
eine regelmäßige betriebswirtschaftliche Auswertung zu:
- Ihren detaillierten Praxiseinnahmen
- Ihren monatlichen Kosten – aufgeschlüsselt nach Laborkosten, Personalkosten, Raumkosten, Versicherungen, Beiträgen, Kfz-Kosten, Werbe-/Reisekosten, Abschreibungen
- Ergebnisse im Vergleich zum Vormonat und Vorjahr
- Vergleichszahlen zu den Werten anderer Praxen der gleichen Fachrichtung
- Auswirkungen auf Liquidität, Steuern und Vermögenswachstum
und alles so aufschlussreich, dass Sie den Rücken frei haben für Ihre Patienten.
Finanz- und Liquiditätsanalyse
Anhand der Buchführungsdaten können wir Liquiditätsbetrachtungen anstellen unter Beachtung von Umsatz-, Kosten- und Gewinnentwicklungen sowie einen detaillierten Überblick über die finanzielle Situation der Praxis gewinnen. Hierdurch lassen sich Auffälligkeiten, zum Beispiel bei einzelnen Kostenarten, identifizieren und problematische Entwicklungen frühzeitig erkennen.
Investitionen und ihre Finanzierung
Bei praxisnotwendigen Investitionen oder der Anschaffung einer Immobilie oder eines Fahrzeugs zeigen wir Ihnen steueroptimale Lösungen. Wir unterstützen Sie bei der Aufstellung eines Investitions- und Finanzierungsplans, berechnen die Rentabilität und treffen alle Vorbereitungen zur Finanzierung mit der Bank oder öffentlichen Geldgebern.
Strategien gemeinsam entwickeln
Mittel- und langfristige wirtschaftliche und steuerliche Perspektiven erschließen sich immer am besten über gute Planung. Aus unserer Erfahrung in der Beratung mit zahlreichen Praxen bieten wir Lösungen für die
- Praxisentwicklung über Privatliquidation
- Einführung von IGeL-Dienstleistungen
- Umsatzsteuerliche Leistungen
- Auswirkungen von ärztlichen Kooperationen in jeglicher Form
- Erbrechtliche Fragen
Steuerliche Information
Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.
Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten eines Arztes.
Ärzte sind, wenn sie niedergelassen sind, Unternehmer und unterliegen deshalb, wie Unternehmer anderer Branchen, gesetzlichen Steuer- und Aufzeichnungspflichten. Anhand einzelner Steuerarten geben wir hier einen kurzen Überblick über die Steuerpflichten.
Einkommensteuer
Basis für die Berechnung der Einkommensteuer bilden:
Summe der Einkünfte und Umsätze aus der Praxis
./. (minus) abzugsfähige Aufwendungen
Dazu zählen:
- Betriebsausgaben (alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind)
- Werbungskosten (Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen) und
- Sonderausgaben (Ausgaben der privaten Lebensführung, die der Gesetzgeber ausdrücklich zum Abzug zugelassen hat)
- Außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankenhauskosten, Unterstützung eines Verwandten, usw.)
Allerdings sind ‒ je nach individueller wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ‒ zumutbare Eigenbelastungen zu berücksichtigen.
= Einkommen ./. (minus)
Freibeträge (in § 2 Abs. 5 EStG aufgeführt)
= zu versteuerndes Einkommen
Gewerbesteuer
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus.
Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.
Umsatzsteuer
Die Heilbehandlung des Arztes ist umsatzsteuerfrei. Darunter fallen alle ärztlichen Tätigkeiten, die der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten und anderen Gesundheitsstörungen dienen. Hierzu zählen auch alle Leistungen, die dem Schutz der Gesundheit des Patienten dienen, d. h. wenn ein therapeutisches Ziel bei der ärztlichen Behandlung im Vordergrund steht.
Die mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz einhergehenden Strukturänderungen im Gesundheitsmarkt und die gesetzlichen (Budget-)Regelungen zwingen viele Ärzte, ihre Einnahmen zu erweitern, da sie von den Honorarzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung allein einen wirtschaftlichen Erfolg ihrer Praxis nicht mehr garantieren können. So kommt es z. B. verstärkt zu einem Angebot von IGeL-Leistungen sowie zur Kooperation mit Ärzteverbünden.
Damit erreichen aber auch die Leistungen den Bereich, wo sie der Umsatzsteuer unterliegen. Betroffen davon sind beispielsweise viele Leistungen aus dem Bereich der plastischen Chirurgie, wie sich gezeigt hat.
Leistungen eines Arztes sind nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (z. B. Untersuchung, Attest, Gutachten), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. ä.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ausübt sowie Krankenhäuser, Kliniken oder andere in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezeichnete Einrichtungen).
Im nachfolgenden ein Artikel von Arzt & Wirtschaft zum Thema Umsatzsteuer in der Praxis.
Arzt & Wirtschaft: Was Ärzte zum Thema Umsatzsteuer wissen müssen
Ärztliche Zusammenarbeit
Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Berufsausübungsgemeinschaften, medizinisches Versorgungszentrum und andere ärztliche Koorperationsformen.
„Zusammen ist man weniger allein.“ Dieser Aussage muss man sich grundsätzlich erst einmal stellen, bevor man die ersten Aktivitäten zu einer Berufsausübungsgemeinschaft in Angriff nimmt. Dabei gilt es, mögliche Bedeutung und geballte Kompetenz, bessere fachliche Abstimmung, Arbeitsteilung, Kostenvorteile durch jede Menge Personal-, Raum- und Ressourcenteilung abzuwägen z. B. gegen Haftung. Denn die Berufsausübungsgemeinschaft ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft.
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden.
Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.
Praxisgemeinschaft
Eine sinnvolle Alternative zur vorgenannten Gemeinschaftspraxis kann der Beitritt in oder die Gründung einer Praxisgemeinschaft sein. Sie besteht als ein Zusammenschluss mehrerer Ärzte, die gemeinsame Ressourcen wie Praxisräume, Personal und Praxiseinrichtungen nutzt, rein rechtlich gesehen jeder Arzt eigenständig mit seinem eigenen Patientenstamm und seinem Abrechnungssystem getrennt abrechnet.
Eine gesamtschuldnerische Haftung kann nur in dem Bereich entstehen, wo die Ärzte in Teilbereichen zusammenarbeiten.
Da die Grenzen zwischen Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft nach außen hin nicht immer sichtbar sind, ist es aus haftungsrechtlichen Gründen unbedingt erforderlich, dass jedem Patienten klar ist, dass jeder Arzt für sich selbstständig tätig ist. Nach gängiger Rechtsprechung schließt allein die Bezeichnung als „Praxisgemeinschaft“ auf dem Praxisschild eine mögliche Haftung nicht aus. Vermeiden!
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
Die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) ist durch die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit an unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gekennzeichnet, § 6 Abs. 7 BMV-Z.
Das bedeutet, dass auch hier zwei oder mehrere Zahnärzte eine gemeinsame Organisation, eine gemeinsame Abrechnung (sowohl gegenüber der KV als auch dem Patienten), eine gemeinsame Abrechnungsnummer, einen gemeinsamen Patientenstamm und ein gemeinsames Budget haben. Aber eben mindestens zwei verschiedene Standorte.
Die ÜBAG bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei der Beantragung einer ÜBAG ist der Gesellschaftsvertrag mit einzureichen.
Der Zulassungsausschuss prüft anhand des Vertrages, ob eine gemeinsame Berufsausübung vorliegt oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal und Sachmitteln vorliegt. Eine ÜBAG ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger Zahnärzte. Erforderlich dafür ist die vertraglich festgelegte Teilnahme aller Mitglieder der ÜBAG am unternehmerischen Risiko, an den unternehmerischen Entscheidungen und eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht.
Quelle: KzV Berlin
Ein medizinisches Versorgungszentrum (Abk.: MVZ) ist ein Zusammenschluss von zugelassenen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, also (Fach-)Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten u. a. Gesellschafter eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer nach dem Sozialgesetzbuch V (SGB V) sein, also auch Krankenhäuser. Für MVZ gelten folgende Grundsätze:
- MVZ müssen ärztlich geleitet werden. Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Sind in einem MVZ unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (beispielsweise Ärzte und Psychotherapeuten), kann das MVZ auch in kooperativer Leitung geführt werden.
- In einem MVZ können Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte tätig werden.
Die Kooperationsform MVZ wurde mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz im Jahr 2004 in die vertragsärztliche Versorgung eingeführt. Die gesetzliche Grundlage für MVZ ist der § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches.
Gründung eines MVZ
MVZ können nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V oder von gemeinnützigen Trägern, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie Kommunen gegründet werden.
Zulassung eines MVZ
Damit ein MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann, braucht es eine Zulassung. Darüber entscheidet auf Antrag der Zulassungsausschuss der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZ sind unter anderem:
- Gründung durch einen Leistungserbringer oder Kommune gemäß § 95 Abs. 1a SGB V
- Wahl einer zulässigen Rechtsform
- Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen, ärztliche bzw. kooperative Leitung
Quelle:www.kbv.de
Was ist ein Praxisnetz?
Ein Praxisnetz ist ein lokaler oder regionaler Verbund von Arztpraxen zur organisierten und geregelten Zusammenarbeit. Ein Praxisnetz kann darüber hinaus auch mit Krankenhäusern, Pflegediensten, Apotheken oder anderen Anbietern im Gesundheitsmarkt kooperieren. Einige Netze basieren auf einem Vertrag zwischen Krankenkassen und KV, die Mehrzahl jedoch nicht. Eine solche Vereinbarung ist für die Netzgründung nicht zwingend. Besonderes Merkmal der Praxisnetze ist ihre hohe Individualität, die eine allgemein gültige Definition verbietet. Vernetzte Praxen sind häufig eine Reaktion auf regionale Versorgungsprobleme und/oder unbefriedigende ärztliche Arbeitsbedingungen.
Welche Motive und Ziele haben die Netzärzte?
Die Motivation und Zielsetzung für eine Netzgründung kann aufgrund der hohen Individualität der Netze sehr unterschiedlich sein, daher verbietet sich auch eine einheitliche Definition. Die häufigsten Ziele von Netzen sind:
- ärztliche Rationalisierungspotentiale besser ausschöpfen
- zusätzliche Finanzquellen mobilisieren
- ärztliche Lebensqualität und Arbeitszufriedenheit steigern
- Sicherheit und Stärke in der Interessengemeinschaft
- die regionale Versorgungsqualität verbessern
- Patientenversorgung qualitativ verbessern
Diese und weitere Informationen erhalten Sie von
der Kassenärztlichen Vereinigung
Vermögensplanung
Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern.
Mehr dazu hier:
Die Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit setzt hohes Fachwissen und Professionalität voraus. Ihre Mitarbeiter und Patienten bauen auf Sie und vertrauen auf Sicherheit in Ihrer Praxisführung. Diese Professionalität sollten Sie auch bei der Planung Ihrer finanziellen Sicherheit walten lassen, sodass sich der wirtschaftliche Erfolg auch in der Planung und Gestaltung Ihres Privatvermögens und bei der Absicherung Ihrer eigenen Familie wiederfindet.
Nur wer seine Ziele im Blickfeld hat und aus dem wirtschaftlichen Status eine Strategie entwickelt, kann mit Sicherheit in die Zukunft blicken, Risiken in den Griff bekommen und für sich und seine Familie vorsorgen. Hinzu kommt, dass Gesetzgeber und Banken Praxisinhaber heute zur Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze verpflichten, um ihre berufliche wie auch private Existenz zu sichern. Unser Beratungskonzept orientiert sich an folgenden Faktoren:
Liquidität
Im Rahmen einer Liquiditätsplanung werden laufende Erlöse und Kosten der Praxis aufgezeichnet und für kommende Zeiträume projiziert. So lassen sich abweichende Entwicklungen und mögliche Engpässe schnell erkennen und zeitnah Maßnahmen entwickeln. Gleichzeitig werden alle geschäftlichen und privaten Finanzierungen auf ihre steuerliche und wirtschaftliche Wirkung hin untersucht und optimiert. Damit gewinnen Sie einen permanenten Überblick und können praxisnotwendige Liquidität und verfügbares monatliches Einkommen gut überblicken und Überschüsse sinnvoll investieren oder anlegen.
Reserven zur Sicherheit bilden
Die Liquiditätsplanung ist auch eine Quelle zur Sicherheit. Denn nur so erkennen Sie aus den Zahlungsströmen, welche Beiträge zur finanziellen Vorsorge für die Altersvorsorge und im Falle von Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Tod aufgebracht werden können.
Vermögensfragen
Vermögen braucht Strategie. Dabei geht es zunächst um ganz natürliche Fragen.
- Wie stehe ich eigentlich finanziell da?
- Wie hoch ist mein privates Reinvermögen?
- Wie gestaltet sich meine Vermögensstruktur?
- Wie hoch ist mein frei verfügbares Einkommen?
- Wie werden sich mein Vermögen und meine Verpflichtungen in den nächsten Jahren entwickeln?
- Wie lange muss ich arbeiten, um dann kürzertreten zu können?
- Wie viel muss ich verdienen, um zumindest alle meine Verpflichtungen zu erfüllen?
- Sind meine Altersversorgung und Vermögensnachfolge ausreichend gesichert?
- Ist mein Geld unter steuerlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtig angelegt?
Wir bieten Ihnen für alle Fragen eine klare Analyse und eine Gesamtübersicht über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Dann gleichen wir den Ist-Stand mit Ihren Zielen ab (Immobilienerwerb, Nachfolgeregelung, Versicherungen, etc.) und planen mit Ihnen optimale Voraussetzungen zu Rendite und Steuern.
Weitere Empfehlungen zur persönlichen Vorsorge:
Gesundheitsrente
Krankenkassenvergleich (geschäftsunabhängige Versicherungsvergleiche, bundesweite Beitragsvergleiche der gesetzlichen Krankenkassen)
Praxisnachfolge und Praxisbewertung, rechtliche und steuerliche Aspekte
Ärzte, die ihre Praxis abgeben, sollten einen weiten Planungszeitraum ins Auge fassen, denn je später sie sich vorbereiten und bei der Kassenärztlichen Vereinigung melden, umso geringer werden die Chancen für eine optimale Veräußerung der Praxis. Eine Fülle von Einzelaspekten und notwendigen Schritten sind zu berücksichtigen. Dazu gehören:
- Praxisbewertung unter Berücksichtigung materieller/ideeller Werte
- Alternativen für die Praxisnachfolge z. B. durch Kooperationen als langfristige Existenzsicherung oder als Mittel der Abgabeplanung
- sozialrechtliche Aspekte der Praxisabgabe bzw. der Praxisübernahme: Ausschreibung der Praxis
- Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss
- rechtssichere Vertragsgestaltung, beispielsweise miet- und arbeitsrechtliche Aspekte
- steuerrechtliche Aspekte der Praxisabgabe
Die Apobank hat dazu eine sinnvolle Checkliste für die wesentlichen Punkte der Vorbereitung erstellt:
- Checkliste für die Praxisabgabe für Ärzte
- Checkliste für die Praxisabgabe von Zahnärzten
- Checkliste für die Praxisabgabe bei Psychotherapeuten
Praxisbewertung
Die Ermittlung des Praxiswertes hängt vielfach von persönlichen Zielen und wirtschaftlichen Voraussetzung ab. Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren immer wieder mit dem Praxiswert in Zusammenhang mit dem Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht, im Zuge einer Praxisnachfolge und aus steuerrechtlichen Gründen beschäftigen müssen.
Grundlagen für die Wertermittlung bilden:
Der materielle Praxiswert (Substanzwert)
- Zeitwert zum Bewertungsstichtag
- Praxiseinrichtung
- Geräte
- nicht verbrauchte Materialien
Der ideelle Wert
- Praxisumsatz (Kassen- und Privatpraxis)
- Umsatzentwicklung
- Kalkulatorischer Arztlohn
Der ideelle Praxiswert beträgt ein Drittel des bereinigten Umsatzes. Für die Bestimmung des ideellen Wertes im Einzelfall können beispielsweise als wertsenkende oder werterhöhende Merkmale weiterhin in Betracht kommen:
Objektive Merkmale:
- Ortslage der Praxis (Großstadt-, Kleinstadt- oder Landpraxis)
- Praxisstruktur von der Zusammensetzung des Patientenkreises her (z. B. Überweisungspraxis, Konsiliarpraxis, Einzelpraxis, Anteil der Privatpatienten)
- Arztdichte im Praxisbereich
- derzeitige und zu erwartende Konkurrenz durch Neuniederlassungen
- Möglichkeit, die Praxisräume zu übernehmen
- Organisations- und Rationalisierungsgrad der Praxis
- Besonderheiten bei der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit
Subjektive Merkmale:
- Lebensalter des abgebenden Arztes
- Spezialisierungsgrad des abgebenden Arztes
- Dauer der Berufsausübung des abgebenden Arztes
- Alter und Ruf der Praxis
- Gesundheitszustand des abgebenden Arztes
- Fachgebiet des abgebenden Arztes
- Beziehungen des Praxisinhabers aufgrund von gesonderten Verträgen (z. B. Belegarzttätigkeit, Tätigkeit als Durchgangsarzt oder als nebenamtlicher Werksarzt, Betreuungsverträge)
- besondere wissenschaftliche Qualifikationen des Praxisinhabers
- besondere, an die Person des Praxisinhabers gebundene, Fachkundenachweise und Apparategenehmigungen
- Zahl der Behandlungsfälle
- erkennbar starke Bindung der Patienten an die Person des Praxisinhabers
- zu erwartende Auswirkungen auf den Praxisumsatz durch Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung
- Monopolstellung der Praxis
- der Praxisübernahme vorhergehende Vertreter- oder Assistententätigkeit des Praxisübernehmers in dieser Praxis
- zu erwartende Kündigung qualifizierten Praxispersonals
- Möglichkeit der Durchführung ambulanter Operationen
- Übernahmemöglichkeit standortgebundener Großgeräte
Steuerrechtliche Aspekte
Bei dem Verkauf einer Arztpraxis unterliegt, wie bei anderen Unternehmen auch, der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Hat der Praxisinhaber zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so steht ihm auf Antrag der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Steuerbegünstigung mit dem „halben“ Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG zu. Veräußerungsfreibetrag und „halber“ Steuersatz werden nur einmal im Leben gewährt.
Der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45 000 Euro und wird um den Betrag herabgesetzt, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136 000 Euro übersteigt. Im Rahmen der Steuerbegünstigung des „halben“ Steuersatzes ermäßigt sich der Steuersatz auf 56 % des ansonsten anzusetzenden durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 15 %. Die Begünstigung ist auf außerordentliche Einkünfte bis zu einer Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro begrenzt.
Die Praxisveräußerung ist steuerlich nur dann privilegiert, wenn der Veräußerer die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis einschließlich des Patientenstamms auf den Erwerber überträgt und damit weitestgehend seine freiberufliche Tätigkeit aufgibt. Von einer Veräußerung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis ist auch dann auszugehen, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten 3 Jahren weniger als 10 v. H. der gesamten Einnahmen entfielen. Steuerunschädlich ist es, wenn der frühere Praxisinhaber nach der Veräußerung als angestellter Arzt des Praxiserwerbers weiterhin tätig ist.
Praxisaufgabe
Auch die Praxisaufgabe, das heißt die Veräußerung von praxisgewidmeten Wirtschaftsgütern an unterschiedliche Personen und/oder die Überführung in das Privatvermögen, gilt im steuerrechtlichen Sinne als Praxisveräußerung und unterliegt den oben genannten Begünstigungen. Der gegebenenfalls zu besteuernde Aufgabegewinn setzt sich aus dem Veräußerungsgewinn der veräußerten Wirtschaftsgüter (Veräußerungsgewinn ./. Buchwert) zuzüglich Entnahmegewinn der in den privaten Bereich entnommenen Wirtschaftsgüter (Verkehrswert ./. Buchwert) zusammen.
Quelle: Steuerrechtliche Aspekte www.aekno.de
Mediathek
Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.
Hier finden Sie die wichtigsten Adressen zur Berufspolitik und Interessenvertretung für Apotheker und Ärzte.
Ärzte
- Bundesärztekammer
- Adressen aller kassenärztlichen Vereinigungen
- Bundeszahnärztekammer
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Hartmannbund
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V.
- Marburger Bund
- Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen
Apotheker
- ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände
- ABDATA Pharma Daten Service
- ADKA Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) e.V.
- Landesapothekerverbände
- ZAEU und Europa
- Institutionen der Apothekerschaft
Pflege
Heilpraktiker
- Fachverband Deutscher Heilpraktiker
- Deutsche Gesellschaft für Gesundheit und Prävention
- Deutsche Gesellschaft für Transaktionsanalye
Gesundheitspolitik
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
- Gemeinsamer Bundesausschuss
- Patientenbeauftragter
- Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
Europäische Gesundheitspolitik
- Elektronische Zeitschriftenbibliothek der Universität Regensburg
- Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information
DIMDI bietet ausgehend von den Schwerpunkten Gesundheitswesen und Medizin mit den verwandten Gebieten wie der Pharmakologie, Toxikologie und Biologie ein umfassendes Spektrum von Datenbanken aus dem gesamten Bereich der biowissenschaftlichen Disziplinen an. - Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
- Literaturrecherche
Die Buchhandlung des Deutschen Apotheker Verlages bietet sowohl den Kauf von Fachbüchern als auch eine Plattform für Literaturrecherche an. - Pharmabibliothek der Universität Braunschweig
Fachzeitungen für Ärzte, Apotheker, Pflege und Klinik
- Arzt & Wirtschaft
- Ärztezeitung
- Ärzteblatt Baden-Württemberg
- Anästhesiologie & Intensivmedizin
- Cardio News
- Der medizinische Sachverständige
- Deutsches Ärzteblatt
- Deutsche Krebsforschungszentrum DKFZ
- German Medical Science
- Gesundheitsrecht
- IWW-Informationen Zahnärzte
- KU Gesundheitsmanagement
- Marburger Bund
- ZM-Zahnärztliche Mitteilungen
- Laborpraxis
- Medical Tribune
- Medizin News
- Methods of Information in Medicine
- Naturheilkunde Kompakt
- Niedersächsisches Ärzteblatt
- Der Notarzt
- Notfallmedizin up2date
- Praxis Depesche
- Psychotherapeutenjournal
- Rheinisches Ärzteblatt
- Saarländisches Ärzteblatt
- VDB Physiotherapie Verband ‒ LV NRW e. V.
- Thieme-Verlagsredaktion
- TumorDiagnostik & Therapie
- Ultraschall in der Medizin
- VETLINE.DE
- Via medici
- Wehrmedizin und Wehrpharmazie
- Westfälisches Ärzteblatt
- Zahnmedizin up2date
- Zeitschrift für Ganzheitliche Tiermedizin (Sonntag)
- Zeitschrift für Gastroenterologie
- Zeitschrift für Geburtshilfe und Neonatologie
- ZKH Zeitschrift für Klassische Homöopathie (Haug)
- Zeitschrift für Orthopädie und Unfallchirurgie
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Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.
Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.
Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab (Urteil vom 28.01.2016 – VI R 18/14). Dort erfolgte der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.
Quelle: PM BFH VI R7/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob das auch für Taxifahrten gelte.
Quelle: PM BFH VI R 26/20
Der Kläger hatte zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Kind in der Immobilie. Anschließend wurde die Ehe geschieden.
Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau dem Kläger die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an die Ehefrau. Diese nutzte die Immobilie weiterhin mit dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.
Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird.
Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch seine geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.
Quelle: PM BFH
Ausnahmen von der Gebührenerhöhung
Die höhere Vergütung gilt für alle Leistungen, die bei einem Wege- oder Arbeitsunfall nach der UV-GOÄ, dem Leistungs- und Gebührenverzeichnis der Unfallversicherung, berechnungsfähig sind. Ausgenommen sind Bereiche, die mit anderen Berufsgruppen, zum Beispiel Physiotherapeutinnen und -therapeuten, separat verhandelt werden. Auch für PCR-Tests nach den Nummern 4780, 4782, 4783 und 4785 der UV-GOÄ gilt die jetzt beschlossene Erhöhung nicht. Sie sollen entsprechend der Kosten, die für diese Tests anfallen, neu bewertet werden.
Überarbeitung von Leistungslegenden
Die Vertragspartner haben außerdem beschlossen, einige Leistungsbeschreibungen in der UV-GOÄ anzupassen. Dazu gehört die Nummer 35 für die Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den Durchgangsarzt. Sie kann jetzt nicht nur bei einem Wechsel des Durchgangsarztes abgerechnet werden, sondern auch bei einem Arztwechsel. Dafür wurde die Leistungslegende entsprechend erweitert.
Darüber hinaus haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, einzelne Bereiche der UV-GOÄ an die Strukturen der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzupassen, um eine moderne und aktuelle Gebührenordnung im Bereich der Unfallversicherung zu erreichen.
Im Vordergrund sollen die für die gesetzliche Unfallversicherung relevanten Bereiche stehen, zum Beispiel Arthroskopie oder ambulantes Operieren.
Quelle: PM KNVO
Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen.
Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 % mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mgl. ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mgl. mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mgl. mit 2 Kindern = 3,15 % (AN-Anteil: 1,45 %)
Mgl. mit 3 Kindern = 2,90 % (AN-Anteil: 1,2 %)
Mgl. mit 4 Kindern = 2,65 % (AN-Anteil 0,95 %)
Mgl. mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (AN-Anteil 0,7 %)
Die neuen Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023.
Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel unserer Lohnabteilung in der Kanzlei, dem Arbeitgeber, der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen.
Quelle: BMG
Behandlung von Patienten erfolgt bisher auf untersuchten Ergebnissen. Den Zustand von Patienten vorherzusagen ist eine völlig neue, durch KI entstehende Richtung in der Praxis. Das Fraunhofer Institut in München forscht intensiv in diesem Bereich.
Beispiele für die Vorhersage sind:
• Diagnose von Krankheiten vor Symptomeintritt
Schon bei Föten sind genetische Marker für Erbkrankheiten erkennbar. Ob ein Mensch einmal krankhaftes Übergewicht entwickeln wird, lässt sich aus den Gesundheitsdaten von Zweijährigen auslesen. Auch eine beginnende Demenz erkennt Künstliche Intelligenz mit einer Genauigkeit von 82 bis 90 %.
Vorhersage der Ergebnisse von teuren/seltenen diagnostischen Tests aus klinischen Routinedaten
• Diagnose von seltenen Krankheiten
• Vorhersage des Genesungsverlaufs von Patientinnen und Patienten
• Vorhersage der Reaktion der Patientinnen und Patienten auf ausgewählte Medikamente
• Vorhersage der verbleibenden Zeit bis zum Ausfall von medizinischen Geräten
Quelle: iks.fraunhofer
Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.
Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Quelle: PM BFH