HEILBERUFE
Vorsprung durch
optimale Beratung
Fachberaterin für das Gesundheitswesen
(DStV e.V.)
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Gesundheitsrecht, Steuern und Praxisführung für Ärzte und Heilberufe.
Fragen und Antworten zum elektronischen Rezept (E-Rezept)
Das rosafarbene Papier-Rezept wurde am 1. Januar 2024 durch das E-Rezept abgelöst. Versicherte erhalten verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept und können dieses mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK), per App oder mittels Papierausdruck einlösen.
Wie funktioniert das E-Rezept?
Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einer Ärztin bzw. einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert. Es besteht aus einem digitalen Rezeptcode, welches einem QR-Code ähnelt. Anschließend können Patientinnen und Patienten es in einer Apotheke einlösen.
Wie können Patienten ihr E-Rezept einlösen?
Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen.
Sie haben drei Optionen:
- mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
- mit der E-Rezept-App
- mit einem Papierausdruck
Wie funktioniert das Einlösen mit der elektronischen Gesundheitskarte?
Das E-Rezept wird durch das Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte im Kartenterminal der Apotheke abgerufen. Die Eingabe einer persönlichen PIN ist insbesondere nicht erforderlich.
Wie funktioniert das Einlösen mit der E-Rezept-App?
Zum Einlösen per App ist die Installation der sicheren E-Rezept-App auf dem Smartphone und eine damit einhergehende Anmeldung essentiell. Für die Anmeldung wird eine NFC-fähige eKG und eine PIN benötigt. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden.
Wie funktioniert das Einlösen per Papierausdruck?
Versicherte können sich anstatt eines rosafarbenen Rezepts von ihrer Arztpraxis einen Papierausdruck mit Rezeptcode aushändigen lassen. Durch Scannen dieses Codes in der Apotheke kann das Medikament ausgegeben werden.
In welchen Apotheken können E-Rezepte eingelöst werden?
Das E-Rezept kann sowohl in einer Apotheke vor Ort als auch in einer Online-Apotheke eingelöst werden. Die Apotheken in Deutschland sind bereits seit dem 1. September 2022 flächendeckend auf das E-Rezept eingestellt.
Können E-Rezepte auch in Online-Apotheken eingelöst werden?
Ja. E-Rezepte können in allen Apotheken, also auch Online-Apotheken, eingelöst werden.
Welche Arzneimittel können als E-Rezept ausgestellt werden?
Das E-Rezept umfasst zu Beginn nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Für alle anderen Verordnungen wie Heil- und Hilfsmittel oder digitale Gesundheitsanwendungen steht das E-Rezept noch nicht zur Verfügung. Weitere Verschreibungsarten werden gemäß eines Stufenmodells folgen.
Gibt es das E-Rezept auch für privat Krankenversicherte?
Derzeit gibt es das E-Rezept nur für gesetzlich Krankenversicherte, die privaten Krankenversicherungen werden es nach und nach einführen.
Privatversicherte Menschen können das E-Rezept immer dann erhalten, sofern ihre Krankenversicherung bereits eine digitale Identität (sog. GesundheitsID) und den sogenannten „Online Check-in“ anbietet.
Kann ich für meine Verwandten E-Rezepte mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösen?
Ja. Wie bisher können Vertreterinnen oder Vertreter Rezepte einlösen – dafür benötigen sie die eGK der entsprechenden Person.
Welche Vorteile hat das E-Rezept für Patientinnen und Patienten?
- Wege in die Arztpraxis entfallen, wenn Folgerezepte benötigt werden
- Zeit und Wege werden im Allgemeinen gespart
- Verbessertes Medikamentenmanagement
- Wechselwirkungen werden schneller erkannt
- Verbindung mit dem Medikationsplan möglich
- Gesteigerte Sicherheit
Welche Vorteile hat das E-Rezept für Ärztinnen und Ärzte?
- Automatische Prüfung der Vollständigkeit des ausgestellten Rezeptes
- Direkte Signatur am Computer (händische Unterschrift entfällt)
- Administrative Aufgaben im Praxisalltag werden eingespart
- Es verbleibt mehr Zeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten
- Kosten für Briefe und Porto fallen geringer aus
- Fernbehandlungen können vollständig digital ablaufen
Wie lange sind E-Rezepte gültig?
E-Rezepte haben die gleiche Gültigkeit wie Papierrezepte. Sie können 28 Tage zulasten der Krankenkasse eingelöst werden.
Was hat sich zum 1. Januar 2024 verändert?
Seit dem 1. Januar 2024 sind Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, das E-Rezept zu nutzen, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen.
Was ändert sich in 2026 beim E-Rezept?
E-T-Rezept:
Neue Verordnungsarten kommen hinzu. Das T-Rezept ist ein Sonderrezept für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid, die gemäß § 3a der AMVV aufgrund ihrer fruchtschädigenden Wirkung besonders streng reguliert sind. Für diese speziellen, streng regulierten Medikamente wird 2026 das digitale T-Rezept eingeführt, das das Papierrezept ersetzt.
Hilfsmittel, Verbandmittel & DiGA:
Ab dem 1. Juli 2026 müssen Hilfsmittel, Verbandmittel, Medizinprodukte, bilanzierte Diäten und Teststreifen elektronisch verordnet werden (bisher Papierrezept).
Bundespolizisten:
Ab Januar 2026 können Praxen auch E-Rezepte für Bundespolizisten ausstellen, ähnlich wie für Kassenpatienten.
Fragen und Antworten zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Welche Vorteile bringt die ePA mit sich?
Die ePA stärkt die Rechte der Patienten. Gesundheitsdaten liegen durch die ePA nun digital vor und können jederzeit eingesehen werden. Dies gewährleistet einen guten Überblick für alle Ärzte. Auf gespeicherte Krankengeschichten kann zurückgegriffen werden, sodass sich der Behandlungsprozess enorm erleichtert. Unnötige Doppeluntersuchungen werden dadurch vermieden. Auch schafft die ePA eine Gesamtübersicht über die Medikamente. Das unterstützt den gesamten Prozess von der Verschreibung bis zur Abgabe eines Arzneimittels und kann ungewollte Wechselwirkungen verhindern.
Insgesamt wird der Versorgungsalltag für Versicherte und Leistungserbringer durch die ePA vereinfacht und verbessert.
Was muss die bzw. der Krankenversicherte tun, um die ePA nutzen zu können?
Jede bzw. jeder gesetzlich Versicherte hat ab dem 15. Januar 2025 eine ePA zur Verfügung gestellt bekommen, sofern nicht widersprochen wurde. Man kann der ePA für alle aber jederzeit widersprechen. Ob die ePA genutzt werden möchte oder nicht, ist die Entscheidung der bzw. des Versicherten. Um die ePA auch selbst einsehen zu können, müssen sich Versicherte die entsprechende App ihrer Krankenkasse herunterladen und den ePA-Zugang darin einrichten.
Wer erhält eine ePA?
Jede oder jeder gesetzlich Versicherte erhält eine ePA, soweit diese bzw. dieser nach vorheriger Information durch die Krankenkasse der Bereitstellung der ePA nicht widersprochen hat.
Bekommen auch Kinder und Jugendliche eine ePA?
Ja, Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Zeitpunkt eine ePA, zu dem sie gesetzlich krankenversichert sind. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres entscheiden die Eltern bzw. die Sorgeberechtigten, ob die Kinder und Jugendlichen eine ePA haben sollen. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können Kinder und Jugendliche dies selbst tun.
Erhalten Privatversicherte auch eine ePA?
Die privaten Krankenversicherungen können ihren Versicherten ebenfalls eine ePA anbieten. Viele Anbieter bereiten dies gerade vor.
Bietet eine private Krankenversicherung eine ePA an, informiert sie ihre Versicherten zur Anlage einer ePA sowie zur Einrichtung der ePA-App. Ohne vorherige Information und der Möglichkeit zum Widerspruch wird keine Akte angelegt – die ePA bleibt also freiwillig.
Wie kann ich auf die ePA zugreifen?
Versicherte können über die ePA-App ihrer Krankenkasse auf ihre ePA zugreifen und ihre Daten verwalten. Es ist auch möglich, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter (z. B. nahen Angehörigen) den Zugriff auf die ePA zu ermöglichen. Wer kein Smartphone oder Tablet besitzt, kann die ePA auch über einen Computer benutzen.
Wer stellt Daten in die ePA ein?
In den medizinischen Einrichtungen soll das medizinische Personal die Daten der aktuellen Behandlung in die ePA einstellen. Das können die Ärztinnen und Ärzte selbst tun oder diese Aufgabe den medizinischen Fachangestellten oder dem pflegerischen Personal übertragen.
Zudem können Patientinnen und Patienten auch selbst Dokumente in ihre ePA einstellen. Diese sind dann entsprechend gekennzeichnet.
In welchem Format müssen die Daten in die ePA hochgeladen werden?
Die ePA unterstütz ausschließlich Dokumente im PDF-Format sowie Bilder.
Werden Inhalte der ePA irgendwann automatisch gelöscht?
Nein. Die ePA ist als eine lebenslange Akte konzipiert. Dokumente werden nicht automatisch gelöscht. Versicherte, bzw. das von ihnen berechtigte medizinische Personal, haben aber die Möglichkeit, Inhalte aus der ePA zu löschen.
Kann die Speicherkapazität der ePA irgendwann erreicht sein?
Nein. Die ePA ist als lebenslange Akte konzipiert und hat daher keine Größenbeschränkung.
Kann man der Befüllung der ePA situativ widersprechen?
Ja. Patientinnen und Patienten können auch einzelnen Anwendungen widersprechen oder bestimmten Einrichtungen den Zugriff auf die ePA verwehren. Dem Hochladen von Dokumenten in ihre ePA können sie jederzeit situativ widersprechen. Dafür reicht ein mündlicher Hinweis im Arztgespräch. Das behandelnde medizinische Personal darf dann z. B. den entsprechenden Befund nicht einstellen.
Kann der Speicherung einzelner, sensibler Befunde widersprochen werden?
Ja. Bei besonders sensiblen Daten und Dokumenten werden die Versicherten noch einmal gesondert auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Sie können der Befüllung der ePA mit diesen Daten widersprechen.
Haben Unbefugte Zugriff auf die ePA?
Nein. Nur Patientinnen und Patienten sowie das von ihnen berechtigte medizinische Personal haben Zugriff auf die Daten. Selbst Krankenkassen können die Daten in der ePA nicht einsehen. Die Daten sind auf sicheren, in Deutschland stehenden Servern gespeichert – nach höchsten Standards und den europäischen Datenschutzbestimmungen. Die Kommunikation zwischen den Komponenten der ePA ist Ende-zu-Ende verschlüsselt.
Was ändert sich durch die Krankenhausreform 2025?
Das neue Gesetz tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft. Anlass für die Krankenhausreform gab die nicht sonderlich gut aufgestellte stationäre Versorgung in deutschen Krankenhäusern. Viele der Kliniken schreiben rote Zahlen, viele Krankenhausbetten bleiben leer, es fehlt an Personal und die Qualität ist im europäischen Vergleich mäßig. Doch dies soll sich mit der Krankenhausreform nun ändern. Vor allem soll der finanzielle Druck auf die Kliniken gemindert werden. Ziel der Krankenhausreform ist es, auch weiterhin den berechtigten Ansprüchen von Patientinnen und Patienten gerecht zu werden. Hierzu gehören beispielsweise das Krankenhaus auf dem Land, die Geburtsstation in erreichbarer Nähe, eine schnelle Versorgung im Notfall und hervorragende Qualität bei komplizierten Eingriffen.
Die wichtigsten Eckpunkte der Reform im Überblick:
- Kliniken sollen künftig bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten „Leistungsgruppe“ zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein. Dadurch sollen Leistungen künftig nur noch dort erbracht werden, wo die geeignete technische Ausstattung sowie das passend geschulte Personal vorhanden sind.
- Die Bundesländer bleiben in der Verantwortung für die Krankenhausplanung. Sie entscheiden, welche Klinik welche Leistungsgruppen anbieten soll.
- Das Vergütungssystem soll angepasst werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Kliniken mehr Fälle annehmen, um weiterhin gut wirtschaften zu können. Die Finanzierung der Krankenhausleistungen soll zu einem relevanten Anteil weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung gesichert werden. Umgesetzt werden soll dies durch eine sog. Vorhaltevergütung.
FAQ zur Krankenhausreform
Wann tritt die Krankenhausreform in Kraft?
Die Krankenhausreform tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Was ist Anlass für die Krankenhausreform?
Anlass für die Krankenhausreform gab die nicht sonderlich gut aufgestellte stationäre Versorgung in deutschen Krankenhäusern. Viele der Kliniken schreiben rote Zahlen, viele Krankenhausbetten bleiben leer, es fehlt an Personal und die Qualität ist im europäischen Vergleich mäßig. Doch dies soll sich mit der Krankenhausreform nun ändern.
Welche Ziele werden mit der Krankenhausreform verfolgt?
Die Krankenhausreform soll die stationäre Versorgung in Deutschland effizienter und besser machen. Verfolgt werden im Wesentlichen die folgenden Ziele:
- Entökonomisierung
- Qualitätssicherung
- Entbürokratisierung
Was versteht man unter der „Entökonomisierung“?
Das bisherige Vergütungssystem soll angepasst werden, um die Kliniken vom finanziellen Druck zu befreien. Kliniken sollen künftig für das bloße Vorhalten von Leistungsangeboten eine garantierte Vergütung (sog. Vorhaltevergütung) erhalten. So soll die Finanzierung zu einem erheblichen Teil unabhängig von der Leistungserbringung gesichert sein.
Welche Aspekte beinhaltet die „Qualitätssicherung“ genau?
Kliniken sollen künftig bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten „Leistungsgruppe“ zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein. Ziel der Zuweisung in Leistungsgruppen ist es, dass Leistungen künftig nur noch dort erbracht werden sollen, wo die geeignete technische Ausstattung sowie das passend geschulte Personal vorhanden ist. Zukünftig soll die Qualität und nicht mehr die Quantität die Versorgung bestimmen.
Wie wird das System „entbürokratisiert“?
Durch einen besseren Ressourceneinsatz soll das Krankenhauspersonal entlastet werden. Zur Reduktion von unnötigen Aufwänden sollen zukünftig die Prüfungen des Medizinischen Dienstes zu Qualitätskriterien, Strukturmerkmalen und Qualitätsanforderungen in Krankenhäusern harmonisiert und vereinheitlicht sowie eine grundsätzlich elektronische Datenübermittlung im Rahmen dieser Prüfungen eingeführt werden. Prüfergebnisse und Mitteilungen sollen außerdem künftig auf einer Datenbank des Medizinischen Dienst Bund gebündelt werden.
Wer weist den Kliniken ihre Leistungsgruppe zu?
Die Zuweisung der Leistungsgruppe erfolgt auf Länderebene von den zuständigen Planungsbehörden.
Bis wann sollen die Länder ihren Kliniken die Leistungsgruppe zuordnen?
Bis Ende 2026 soll die Zuweisung von Leistungsgruppen erfolgt sein. Erst ab 2027 wird die geplante Vorhaltefinan¬zie¬rung, die eng an die Leistungsgruppen geknüpft ist, greifen.
Was sind die Leistungsgruppen?
Das Spektrum der medizinischen Leistungen der Krankenhäuser wird künftig in 65 Leistungsgruppen abgebildet. Die Leistungsgruppen sollen konkreter als bisher zuordnen, welche Leistungen in welchen Fachgebieten durch die jeweilige Klinik erbracht werden. Bundeseinheitlich sollen sie mit Mindestanforderungen hinterlegt sein, die ein Krankenhaus erfüllen muss, um eine bestimmte Leistungsgruppe zugewiesen bekommen zu können.
Welche Auswirkungen hat die Reform auf die Notfallversorgung?
Die Notfallversorgung soll durch die Krankenhausreform nicht beeinflusst werden.
Wird der Weg zum nächsten Krankenhaus länger?
Die Menschen erhalten weiterhin eine wohnortnahe Versorgung. Die Bundesländer tragen dafür die Planungsverantwortung. Es bleibt ihre Aufgabe, eine an den Belangen ihrer Bevölkerung gemessene bedarfsgerechte Krankenhausplanung – auch im ländlichen Raum – auszuarbeiten und die Versorgung zu gewährleisten.
- Bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum erhalten Zuschläge.
- Ebenso gibt es die Möglichkeit, von Vorgaben abzuweichen, um in der Fläche eine bedarfsnotwendige stationäre Versorgung sicherzustellen.
- Durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen werden zusätzlich zu den bedarfsnotwendigen Krankenhäusern im ländlichen Raum wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbunden.
Wie schnell muss eine Klinik der Leistungsgruppe „Allgemeine Inneren Medizin“ bzw. der „Allgemeinen Chirurgie“ erreichbar sein?
Diese Klinik sollte in 30 Pkw-Fahrzeitminuten erreichbar sein.
Wie schnell muss eine Klinik der übrigen Leistungsgruppen erreichbar sein?
Die übrigen Klinken müssen in 40 Pkw-Fahrzeitminuten erreichbar sein.
Wie wird die Krankenhausreform finanziert?
Geplant ist ein Transformationsfonds von 50 Milliarden EUR – je zur Hälfte von Bund und Ländern. In den Jahren 2026 bis 2035 werden dafür insgesamt 25 Milliarden EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem, dass die Länder sich mit mindestens 50 % der förderfähigen Kosten an der Finanzierung der zu fördernden Vorhaben beteiligen. Um den gezielten Einsatz der Mittel sicherzustellen, darf die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens nicht vor dem 1. Januar 2026 beginnen. Die Planungen des Vorhabens dürfen bereits vorher beginnen.
15) Start des Krankenhaus-Transformationsfonds in 2026
Die Fördermittel aus dem Krankenhaus-Transformationsfonds werden ab dem 1. Januar 2026 zur Verfügung gestellt. Die Modernisierung der Krankenhausstrukturen wird mit insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bis 2035 gefördert.
Das ändert sich 2024 für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
Seit dem 30. Juni 2024 ist der elektronische Arztbrief (eArztbrief) verpflichtend. Ärztinnen und Ärzte müssen ab diesem Zeitpunkt nachweisen, dass sie diesen versenden können. Der eArztbrief muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen und über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) versendet werden. Auf diese Weise soll der Informationsaustausch zwischen Leistungserbringern beschleunigt verbessert werden.
Hybrid-DRGs
Das Bundesgesundheitsministerium führt neue Vergütungsreformen für ambulante Operationen ein, die sogenannten Hybrid-DRGs. Damit werden ambulant erbrachte Leistungen von Vertragsärzten mit denen von Krankenhäusern gleichgesetzt und entsprechend vergütet. Diese Regelung findet in sieben Leistungsbereichen Anwendung. Hierzu gehören bestimmte Hernieneingriffe, Entfernung von Harnleitersteinen, Arthrodesen von Zehengelenken und Ovariektomien.
Der aktuelle Hybrid-DRG-Katalog für 2025 enthält etwa 100 weitere Eingriffe. Damit können rund 400.000 vollstationäre Fälle vermieden werden. Insgesamt gibt es aktuell 22 Hybrid-DRG, die Vertrags- und Klinikärzte abrechnen können. Davon sind zehn Fallpauschalen neu: für Eingriffe an Analfisteln, endoskopische Eingriffe an Galle, Leber und Pankreas, Eingriffe an Hoden und Nebenhoden sowie Lymphknotenbiopsien. Der neue Leistungskatalog enthält insgesamt 575 OPS-Kodes. Dabei wurden auch in den bestehenden Hybrid-DRG für Hernienoperationen, arthroskopische Eingriffe, Arthrodesen und Operationen an den Ovarien Erweiterungen oder Verschiebungen von OPS-Kodes vorgenommen. Der Grund ist, dass die Hybrid-DRG in die Systematik des aDRG-Systems des stationären Bereichs integriert sind.
TI-Messenger (TIM)
Ab dem 1. Quartal 2024 steht für den medizinischen Alltag der TI-Messenger (TIM) zur Verfügung. Der IT-Messenger ermöglicht einen schnellen und sicheren Austausch im Medizinwesen. Mittels Kurznachrichten kann ortsunabhängig zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen über sensible Inhalte kommuniziert werden. Egal ob Arztpraxis, Apotheke, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung – alle zertifizierten Anbieter greifen dabei auf ein gemeinsames bundesweites Adressbuch zu. TIM ist ein Messaging-Dienst für die Kommunikation sowohl zwischen Leistungserbringern als auch zwischen Versicherten und Leistungserbringern sowie zwischen Versicherten und Krankenkassen. Arztpraxen sollen über TIM etwa Rückfragen auch an ihre Patienten stellen können.
Die wichtigsten Informationen zum TI-Messenger können der folgenden Seite entnommen werden:
gematik.de
Elektronische Medikationsplan (eMP)
Ab dem 1. Oktober 2024 wird der elektronische Medikationsplan (eMP) schrittweise in eine eigenständige Anwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) überführt werden, die nicht mehr auf der eGK gespeichert wird. Mit dem elektronischen Medikationsplan haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten, die an der Behandlung eines Versicherten beteiligt sind, mehr Transparenz zu den eingenommenen Medikamenten. Der eMP enthält einen strukturierten Überblick darüber, welche Medikamente ein Versicherter aktuell einnimmt. Darüber hinaus enthält der eMP medikationsrelevante Informationen, die wichtig sind, um unerwünschte Wechselwirkungen zu vermeiden, bspw. Informationen zu Allergien.
Was ändert sich 2026 in Gesundheit und Pflege
Mit der neuen Regierung wurden bereits in 2025 einige wichtige Weichen gestellt. 2026 sollen diese nun konsequent fortgesetzt werden:
1. Die Anforderungen an die elektronische Patientenakte (ePA) werden weiter konkretisiert. Ab dem 1. Januar müssen bestimmte Software-Systeme im Einsatz sein, die eine sogenannte Konformitätsbestätigung für die Nutzung der ePA erhalten haben und somit „ePA-Ready“ sind. Ärztinnen und Ärzte, die Systeme nutzen, die nicht ePA-fähig sind, können ihre Leistungen als Folge nicht mehr abrechnen.
2. Pflegefachpersonen erhalten ab dem 1. Januar 2026 die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung, d.h. sie können in einem bestimmten Rahmen Aufgaben übernehmen, die vormals Ärzten vorbehalten waren. Somit wird die Pflegebefugnis entscheidend ausgeweitet. Um welche Leistungen es sich handelt, wird von der Selbstverwaltung in Verträgen festgelegt. Darüber hinaus erhalten Pflegefachpersonen die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung auch ohne eine ärztliche Diagnose zu erbringen, wenn sie den pflegerischen Bedarf im Rahmen einer pflegerischen Diagnose festgestellt haben. Eine Erstdiagnose darf dabei jedoch in keinem Fall durch das Pflegefachpersonal gestellt werden.
3. Die Bürokratie in der Pflege soll weiter abgebaut werden. Der Umfang der Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert. Die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) sollen künftig frühzeitiger angekündigt werden, um einen störungsfreien Ablauf zu gwährleisten. Zudem sollen Heimaufsicht und MD bei Prüfungen noch besser zusammenarbeiten. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden. Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
4. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen die Beratung in der eigenen Häuslichkeit künftig nur noch halbjährlich einmal abrufen, statt zuvor vierteljährlich einmal. Sie erhalten jedoch weiterhin die Möglichkeit, bei Bedarf die Beratung vierteljährlich einmal in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche werden damit verstärkt an den individuellen Bedarf der pflegebedürftigen Person angepasst.
5. Mit behördlicher Genehmigung können im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken in ländlichen Regionen für maximal 20 Tage, davon höchstens 10 Tage am Stück, ihre Apothekenleitung vertreten.
6. Apotheken sollen zukünftig Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, durchführen können (z.B. Tetanus, FSME).
7. Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil wird für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben.
8. Mit Inkrafttreten der Standardvertragsklauselverordnung am 18. Dezember 2025 werden Standardvertragsklauseln über Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung festgelegt. Dies soll zu einer Verkürzung der Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren und Prüfzentren im Vorfeld einer klinischen Prüfung beitragen, damit diese insgesamt schneller beginnen können.
9. Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung soll im Jahr 2027 starten. Wesentliche Teile des Gesetzes treten daher erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Um den Beginn der Ausbildung vorbereiten zu können, mussten jedoch bestimmte Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung zum 1. November 2025 in Kraft treten. Dazu gehören:
- Verordnungsermächtigungen für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die Finanzierung sowie
- Regelungen zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans.
- Zur Vorbereitung des Beginns der Ausbildung muss zudem die Finanzierung gesichert sein. Insbesondere die Regelungen zur Finanzierung treten daher bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft.
10. Das Bundesgesundheitsministerium möchte in 2026 die Bedürfnisse und Belastungen von Frauen in der Gesundheitsversorgung durch unterschiedliche Forschungsmethoden hervorheben. Bis 2029 sollen für die Frauenförderung bis zu zwölf Millionen Euro bereitgestellt werden. Dazu zählen unter anderem die Versorgungsforschung zu Endometriose und Wechseljahre sowie die Förderung von Nachwuchsforschungsgruppen.
Praxisberatung für Ärzte
Sie wollen eine Arztpraxis erfolgreich führen? Unsere persönliche Praxisberatung begleitet Sie dabei. Mit professioneller Hilfe schaffen Sie die Basis für mehr wirtschaftlichen Erfolg. Nutzen Sie unser fachliches Know-how rund um die Arztpraxis. Im persönlichen Gespräch beantworten wir Ihre Fragen rund um die Themen Steueroptimierung, Praxisablauf und Personalführung. Die kompetente Beratung hilft Ihnen, häufige Fehler in Ihrer Praxis zu vermeiden.
Praxis-Know-how
Wie viel verdiene ich als Arzt?
Der Verdienst in einer Arztpraxis hängt von vielen wirtschaftlichen und steuerlichen Faktoren ab. Schon bei der Niederlassung, Praxisübernahme oder über den Kooperations- oder Gesellschaftsvertrag werden die Fundamente für die mittel- und langfristige wirtschaftliche Zukunft gelegt.
Im täglichen Praxisbetrieb entscheiden dann Investitions- und Betriebskosten wie Miete, Personal, Abschreibungen für Geräte und Einrichtung und nicht zuletzt das eigene Leistungsangebot.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (ZI) veröffentlicht in regelmäßigen Abständen detaillierte Angaben zu den durchschnittlichen Grundgehältern für Ärzte (einzigartigwir.de).
Das durchschnittliche Jahresgehalt bei angestellten Ärzten liegt etwa bei 89.000 EUR.
Insbesondere im Angestelltenverhältnis wirken sich Qualifikation und Berufserfahrung auf den Gehaltszettel aus. So beträgt das durchschnittliche Jahresgehalt:
- eines Assistenzarztes 76.068 EUR,
- eines Facharztes 96.792 EUR sowie
- eines Oberarztes 110.700 EUR.
Das durchschnittliche Jahresgehalt (Reinertrag) von niedergelassenen Ärzten beträgt ca. 296.000 EUR. Das entspricht etwa 24.600 EUR als Monatsreinertrag. Der Verdienst ist dabei abhängig von der Fachrichtung und dem Standort der Praxis.
Das statistische Bundesamt stellt in regelmäßigen Abständen die Grundzahlen der verschiedenen Wirtschaftszweige von Arztpraxen gegenüber: destatis.de
Niederlassung und Zulassung – Wo liegt der Unterschied?
Mit der Niederlassung können Sie als freier Arzt für Privatpatienten tätig sein. Ein Privatarzt benötigt keine gesonderte Zulassung.
Möchten Sie dagegen neben den Privatpatienten auch gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln, benötigen Sie ergänzend eine kassenärztliche Zulassung. Erst mit einer Kassenzulassung können Sie sich als Vertragsarzt niederlassen (in eigener Praxis oder in Anstellung). Die Kassenzulassung bezeichnet die Berechtigung des Arztes, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.
Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie eine Zulassung erhalten:
- Weiterbildung als Facharzt
- Eintragung im Arztregister
- Schriftlichen Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss
Anforderungen an die Praxisräume
Praxisräume müssen gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen.
Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
- Brandschutz:
- Eine schnelle Evakuierung und Feuerbekämpfung durch Fluchtwege und Notausgänge müssen sichergestellt sein.
- Barrierefreiheit:
- Die Praxisräume müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich sein (z. B. durch Rampen, stufenlosen Eingänge, Aufzüge etc.).
- Bewegungsfläche:
- Die freie, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Als freie Bewegungsfläche werden mindestens 1,5 m² pro Person empfohlen.
- Hygiene:
- Die Praxisräume müssen den hygienischen Standards entsprechen, um die Übertragung von Krankheiten zu vermeiden.
- Böden:
- Die Böden sollten eben und rutschhemmend sein. Die Oberfläche muss fugendicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein.
- Raumhöhe:
- Die Raumhöhe muss mindestens 2,5 Meter betragen.
- Fenster:
- Fenster müssen sicher geöffnet und geschlossen werden können. In geöffnetem Zustand dürfen sie keine Gefahr darstellen.
- Beleuchtung:
- Für den Anmeldebereich reichen 500 lux, in Behandlungszimmern sollten es 1.500 lux sein.
Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und Art der Praxis variieren. Zudem sind bei einer neu gebauten Praxis höhere Auflagen zu erfüllen als bei Übernahme einer schon bestehenden Praxis.
Vertretung
Wenn Ärzte krank werden oder Urlaub nehmen möchten, müssen sie für Vertretung in der Vertragsarztpraxis sorgen. Die Gesundheitsversorgung muss jederzeit sichergestellt sein. Hier erfahren Sie, worauf Sie dabei achten müssen und wie Sie einen Vertrag zur Praxisvertretung schließen.
Grundregeln der Praxisvertretung
Schließt die Arztpraxis für mehr als eine Woche, muss dies der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Dabei ist die Vertretungspraxis zu benennen.
Ist die Praxis dagegen nur für einen Tag (z. B. Brückentag) oder eine kurze Zeit geschlossen, muss dies nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.
Innerhalb eines Jahres darf sich eine Praxis wegen Urlaub, Krankheit, Entbindung oder Fortbildungen ohne Genehmigung bis zu maximal drei Monate vertreten lassen.
Mit Genehmigung kann sich eine Praxis auch vertreten lassen bei Überschreitung der genehmigungsfreien Dauer, Aus- oder Weiterbildungen, Erziehung von Kindern oder Pflege eines nahen Angehörigen. Die Vertretung darf lediglich durch einen Facharzt desselben Fachgebiets mit abgeschlossener Weiterbildung erfolgen. Denn wenn ein Patient Ihre Praxis aufsucht, hat er einen Anspruch darauf, von einem Arzt mit der entsprechenden Qualifikation behandelt zu werden.
Abrechnung
Wer im Vertretungsfall abrechnen darf, hängt von der Art der Praxisvertretung ab. Dabei unterscheidet man zwischen „kollegialer“ und „persönlicher“ Vertretung:
- kollegialer Vertretung:
- Der Vertreter bleibt in seiner eigenen Praxis. Er rechnet über den Vertreterschein (Muster 19) ab. Dabei muss er sich auf ärztliche Leistungen seines eigenen Leistungsspektrums beschränken.
- persönliche Vertretung:
- Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Persönliche Vertretung bedeutet- in Abwesenheit des Praxisinhabers
- in dessen Namen
- an dessen Stelle und
- in dessen Praxis
- unter der LANR/BSNR des Praxisinhabers
- Für die persönliche Vertretung sollte ein Vertretungsvertrag geschlossen werden.
Die wichtigsten Inhalte des Vertretungsvertrags:- Beginn und Ende
- Rechte und Pflichten des Praxisvertreters
- Berufshaftpflicht
- Vergütung
- Pkw-Benutzung
- Konkurrenzschutzklausel
- Der kranke bzw. abwesende Arzt rechnet die Leistungen des vertretenden Arztes selbst ab. Damit ist er auch für die Verordnungen verantwortlich – z. B. im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Honorar
Wieviel Geld der Vertretungsarzt erhält, können Sie frei vereinbaren.Üblich sind Honorare von rund 50 bis 100 EUR pro Stunde.
Steuerliche Informationen
Der Arzt als Praxisunternehmer will etwas bewegen. Doch jede unternehmerische Entscheidung hat mehr oder weniger direkte Auswirkungen auf das Steuerrecht. Daher gilt: Vor jeder Entscheidung von größerer Tragweite oder mit Dauerwirkung sollten Sie als Praxisinhaber die steuerrechtlichen Konsequenzen gemeinsam mit uns besprechen.
Steuerliche Besonderheiten gelten insbesondere für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer:
Wann fällt Umsatzsteuer in der Arztpraxis an?
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die Leistungen der Arztpraxis zum Zweck der
- Vorbeugung,
- Diagnose,
- Behandlung
- oder Heilung
von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (§ 4 Nummer 14a UstG). Unabhängig davon ist, welcher Empfänger die Leistung beansprucht und wer die Finanzierung trägt. Auch spielt die Rechtsform des Unternehmens bzw. der Arztpraxis für die Prüfung der Steuerfreiheit keine Rolle.
Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen setzt voraus, dass ein therapeutischer Zweck mit der Leistung verfolgt wird.
Im Umkehrschluss muss Umsatzsteuer gezahlt werden für Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind.
Maßnahmen allein zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens (z. B. ein Wellnessprogramm) und Schönheitsoperationen, die keinen therapeutischen Zweck haben, stellen keine Heilbehandlung dar, selbst wenn sie von Ärzten durchgeführt werden.
Beispiele für steuerfreie Leistungen in einer Arztpraxis:
- Gutachten für bestimmte rechtliche Verfahren (z. B. für körperliche Untersuchungen von Personen im Polizeigewahrsam)
- Gutachten für bestimmte Verfahren der Sozialversicherung (z. B. zur Hilfsmittelversorgung, zur häuslichen Krankenpflege oder zu Rehabilitationsleistungen)
- Alkohol- und Drogengutachten zum Zweck einer anschließenden Heilbehandlung (z. B. zur Feststellung eines körperlichen Defekts beim Abbau von Alkohol und Medikamenten)
- Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen
- Vorsorgeuntersuchungen
- Mammographien
- Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung
- Behandlungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung
- Kurze Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- Krankheits- und Befundberichte
- Schriftliche Diätpläne, Kurpläne
Beispiele für steuerpflichtige Leistungen in einer Arztpraxis:
- medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit
- externe Gutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
- Zeugnisse und Gutachten über das Seh- und Hörvermögen
- Vortragstätigkeiten
- Lehrtätigkeiten
- Lieferung von Hilfsmitteln (z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen)
- Kosmetische Leistungen von Podologen in der Fußpflege
- Schönheitsoperationen, soweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht
- Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie kieferorthopädischen Apparaten und Vorrichtungen, soweit diese in der Praxis des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden
- Sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen
- Untersuchungen zur Ausstellung bzw. Verlängerung von Schwerbehindertenausweisen
- Präventions- und Selbsthilfeleistungen, die keinen direkten Krankheitsbezug haben, da sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern
- Überlassung von Praxisräumen
Wann fällt Gewerbesteuer in der Arztpraxis an?
Die ärztliche Tätigkeit gilt steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG). Nach § 1 Abs. 2 BÄO handelt es sich beim ärztlichen Beruf nicht um ein Gewerbe. Eine Gewerblichkeit kann aber dadurch entstehen, wenn der Arzt von dem typischen Bild der ärztlichen Tätigkeit abweicht und z. B. Arzneien oder Heilmittel an den Patienten verkauft. Als gewerblich gilt auch die entgeltliche Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ‒ unabhängig davon, ob ein offenes oder verdecktes Entgelt gezahlt wird. Erbringt der Arzt im Rahmen der Integrierten Versorgung nach § 140a ff. SGB V eine (Gesamt-)Leistung, übt er hingegen eine gemischte (freiberufliche und gewerbliche) Tätigkeit aus. Auch die dauerhafte Anstellung insbesondere fachfremder Ärzte führt zur Gewerblichkeit, wenn der Praxisinhaber nicht im Rahmen der Praxisorganisation sicherstellt, dass er selbst aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit der (ärztlichen und nichtärztlichen) Mitarbeiter bei den Patienten Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt.
Kooperationsformen für Ärzte – Frei in der Praxis
Mit der Änderung des Vertragsarztrechts hat der Gesetzgeber viele neue Möglichkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufs geschaffen. Vertragsärzte können seitdem in erweitertem Maße Ärzte anstellen, Zweigpraxen einrichten, Berufsausübungsgemeinschaften gründen oder unterschiedliche Kooperationsformen wählen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Laborgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, medizinische Versorgungszentren und andere ärztliche Kooperationsformen.
Laborgemeinschaften
Eine Laborgemeinschaft stellt eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten dar, welche dem Zweck dient, labormedizinische Analysen in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Die Gesellschaften besitzen aus diesem Grund die für das Labor notwendigen Räume, stellen das Hilfspersonal ein und beschaffen die notwendigen Apparate und Einrichtungen. Die Gesellschafter haben in der Regel gleiche Investitionseinlagen zu leisten und sind am Gesellschaftsvermögen in gleicher Höhe beteiligt. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck „Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch gemeinsame Übernahme von Aufwendungen” verfolgt. Folglich werden die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben im Einzelnen auf die Mitglieder der Laborgemeinschaft umgelegt.
Die folgenden Fallgestaltungen sind in der Praxis zu differenzieren:
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – ohne Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – Leistungen an Mitglieder
- Eine Laborgemeinschaft erbringt – mit Gewinnerzielungsabsicht – auch Leistungen an Nichtmitglieder
Wir erläutern Ihnen gerne, welche Variante für Ihre Praxis oder Ihr Neugründungsvorhaben am besten geeignet ist und haben für Sie die steuerlichen Besonderheiten im Blick.
Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG)
Die ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) ist gem. § 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit und vor allem eine Handlungs- und Haftungsgemeinschaft, bestehend aus mehreren Ärzten.
Entscheidendes Merkmal ist die gemeinsame Berufsausübung:
- In gemeinsamen Räumen
- Mit gemeinsamer Praxiseinrichtung
- Mit gemeinsamen Patientenakten und Abrechnungen
- Mit gemeinsamem Personal und
- Auf gemeinsame Rechnung
In der Praxis bedeutet das konkret: Jeder Arzt innerhalb der Gemeinschaft kann von dem Patienten oder Gläubiger auf die gesamte ausstehende Leistung ‒ nicht nur einen prozentualen Anteil ‒ in Anspruch genommen werden. Bei fehlerhafter Behandlung eines Patienten haftet nicht nur der Verantwortliche für die Schlechtleistung/Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und etwaig auftretende Schäden, sondern auch der nicht an der Behandlung beteiligte Partner der Gemeinschaftspraxis.
Wenn eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrere Standorte hat, gilt sie als „überörtlich“ (im Gegensatz zur „örtlichen BAG“ mit nur einem Standort). An jedem Standort muss mindestens ein Gesellschafter der ÜBAG hauptberuflich tätig sein und seine Pflicht zur vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Praxisgemeinschaften
Anders als bei den Berufsausübungsgemeinschaften (BAGs) bestehen bei den Praxisgemeinschaften zwei oder mehrere getrennte Praxen. Das heißt, die verschiedenen Ärzte schließen sich unter gemeinsamer Nutzung von Räumen, Geräten und Personal zusammen, behandeln jedoch unterschiedliche Patienten. Jeder Arzt rechnet seine ärztlichen Leistungen für Privatpatienten und Kassenpatienten getrennt von der anderen Arztpraxis ab. Es findet insbesondere keine gemeinsame Berufsausübung statt.
Durch dieses Praxismodell können Kosten gespart werden und gleichzeitig eine unabhängige Behandlung der Patienten gewährleistet werden.
Medizinisches Versorgungszentrum
Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist eine zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind und unter einem Dach zusammenarbeiten. Ein MVZ darf seit 2015 fachübergreifend (also von zwei fachverschiedenen Fachärzten) oder fachgruppengleich betrieben werden.
Mit dieser Organisationsform soll Ärzten eine Möglichkeit zur fachübergreifenden Kooperation auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung geboten werden.
Der ärztliche Leiter muss in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein. Er ist weisungsfrei und verantwortlich für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe in fachlich-medizinischer Hinsicht.
Ein wichtiger Unterschied zu den Berufsausübungsgemeinschaften ist, dass nicht jeder tätige Arzt eine eigene Zulassung besitzt. Das MVZ selbst erhält die Zulassung als Institution.
Ein MVZ zeichnet sich insbesondere durch eine organisatorische Trennung der Inhaberschaft von der ärztlichen Behandlungstätigkeit aus.
Wer kann ein MVZ gründen?
Als Gründer und Träger kommen laut § 95 Abs. 1a SGB V in Frage:
- Vertragsärzte
- Krankenhäuser
- Kommunen
- anerkannte Praxisnetze
- gemeinnützige Einrichtungen, die auf Grund von Zulassung und Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
Welche Rechtsformen sind für ein MVZ zulässig?
Die einzig zulässigen Rechtsformen der Träger-Gesellschaft hinter einem MVZ sind:
- Personengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Eingetragene Genossenschaft
- Öffentlich-rechtliche Rechtsform (AÖR)
Wie viel Ärzte sind für eine Zulassung erforderlich?
Für die Zulassung sind mindestens zwei Vertragsärzte mit insgesamt mindestens einem vollen Versorgungsauftrag nötig.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Zulassung erfüllt sein?
- Wahl einer zulässigen Rechtsform
- Ärztliche bzw. kooperative Leitung
- Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsärzten
- Arztregisterauszüge
- Vorlage des Gesellschaftsvertrags
- Nachweis ausreichender Berufshaftpflichtversicherung
Wer entscheidet über die Zulassung eines MVZ?
Die Zulassung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung.
Sind mehrere Leiter eines MVZ möglich?
Ja. Sind in einem Versorgungszentrum unterschiedliche ärztliche Berufsgruppen gemeinsam tätig (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), kann es auch in kooperativer Leitung geführt werden.
Informative Links
Hier finden Sie Dokumente, Links und Arbeitshilfen zu berufsspezifischen Themen wie der Gesundheitsreform, Fachzeitungen für Arzt und Krankenhaus, Adressen der Ärzte- und Apothekerkammern und Verbände, Fachdatenbanken aus den Bereichen Pharmazie, Medizin und zu Themen rund um die Gesundheit.
Zu den Links…
- Bundesärztekammer
- Bundeszahnärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
- Adressen aller kassenärztlichen Vereinigungen
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Digitalisierung und ePA-Pflicht
Ein zentraler Fokus liegt auf der konsequenten Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA). Seit dem 1. Januar 2026 greifen strikte finanzielle Sanktionen für Praxen, die keine ePA-konforme Software einsetzen:
Honorarkürzungen: Bei Nichtnutzung der ePA droht eine Kürzung des Honorars um 1 %.
TI-Pauschale: Die monatliche TI-Pauschale wird für betroffene Praxen um die Hälfte reduziert.
Neuerungen: Die ePA wird schrittweise um den elektronischen Medikationsplan (eMP) erweitert, dessen bundesweiter Rollout für Oktober 2026 geplant ist.
Finanzielle Änderungen für Personal und Praxis
Für Medizinische Fachangestellte (MFA) verspricht das Jahr 2026 deutliche Gehaltsverbesserungen. Die Gehälter steigen im Durchschnitt um 3,4 %, was die Attraktivität des Berufsbildes in Zeiten des Fachkräftemangels stärken soll.
Zudem gibt es Neuerungen bei der Ausbildungsverordnung und steuerfreie Benefits wie optimierte Jobticket-Regelungen. Die Ausbildungsvergütungen steigen in jedem Ausbildungsjahr um 50 EUR.
Den aktuellen Tarifvertrag finden Sie bei der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/gesundheitsfachberufe/mfa-tarife).
Steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Praxisinhaber können von verbesserten Abschreibungsbedingungen profitieren. Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung bietet Spielraum für Investitionen in die Praxisausstattung.
Honorar und Abrechnungsänderungen
Im hausärztlichen Bereich tritt zum 1. Januar 2026 die neu geregelte Vorhaltepauschale in Kraft. Diese soll die Grundversorgung stärken und eine stabilere Finanzierung unabhängig von der Fallzahl ermöglichen. Gleichzeitig wird die Aktualisierung des Notfalldatensatzes zu einer eigenständigen Abrechnungsleistung im EBM aufgewertet. Chronisch Kranke profitieren zudem von flexibleren Rezeptregelungen, die Hausärzten eine langfristigere Betreuungsabrechnung ermöglichen.
Stärkung ländlicher Apotheken
Für Apothekenstandorte in ländlichen Gebieten wird ein neuer Zuschuss für Teilnotdienste eingeführt, um die Belastung durch nächtliche und randzeitliche Dienste besser zu vergüten. Die Gründung von Zweigapotheken in abgelegenen Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung wird erleichtert, um Versorgungslücken zu schließen. Erfahrene PTA dürfen im Rahmen einer Erprobung in ländlichen Regionen vorübergehend (max. 20 Tage, höchstens 10 Tage am Stück) die Apothekenleitung vertreten, wenn dies behördlich genehmigt ist.
Erweiterung von Leistungen und Kompetenzen
Neue pharmazeutische Dienstleistungen zur Prävention und Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen werden eingeführt und sollen in der elektronischen Patientenakte dokumentiert und mit Ärztinnen und Ärzten abgestimmt werden. Apotheken sollen Impfungen mit allen nicht lebend attenuierten Impfstoffen (z. B. Tetanus, FSME) durchführen dürfen; die ärztliche Schulung wird erweitert und die Vergütungsverhandlungen auf diese Impfungen ausgedehnt. Zudem wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verordnung ermöglicht, etwa bei Anschlussversorgungen chronisch Kranker und im Zusammenhang mit Testungen in Apotheken oder Pflegeeinrichtungen.
Bürokratieabbau und Retaxationsschutz
Apotheken dürfen bei der Einlösung von Verordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben, wenn rabattierte Präparate nicht verfügbar sind; die Regelung ist zunächst befristet und soll evaluiert werden. Nullretaxationen aus rein formalen Gründen werden ausgeschlossen: Gibt die Apotheke ein in Wirkstärke, Packungsgröße, Indikation und Darreichungsform identisches Arzneimittel ab, darf die Kasse nicht mehr vollständig retaxieren, nur wegen geringfügiger Abrechnungsfehler. Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann künftig von zwei Personen gemeinschaftlich wahrgenommen werden, was flexiblere Arbeitszeitmodelle erleichtert.
Digitale und organisatorische Neuerungen
Im Rahmen von Heimversorgungsverträgen können Arztpraxen Rezepte und E=Rezepte direkt an die heimversorgende Apotheke übermitteln, um Versorgungsabläufe zu vereinfachen. Kommissionierautomaten dürfen künftig auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln (Fertigarzneimittel) genutzt werden, was Lager- und Dokumentationsprozesse effizienter machen soll. Parallel werden strengere Qualitätsvorgaben für den Arzneimittelversandhandel vorgesehen.
Ergänzende Verordnung zur Vergütung
Parallel zum Gesetz erarbeitet das BMG eine Verordnung, die insbesondere die Apothekenvergütung neu justiert. Vorgesehen sind u.a. eine jährliche Verhandlungslösung zur Anpassung der Honorare zwischen Apothekenverband und GKV-Spitzenverband, die Wiedereinführung handelsüblicher Skonti zwischen Apotheken und Großhandel, eine nahezu Verdopplung des Nacht- und Notdienstzuschusses sowie eine zusätzliche Vergütung bei der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept. Die Verordnung enthält zudem Regelungen zur Flexibilisierung von Personaleinsatz, Betriebsabläufen und Öffnungszeiten.
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.02.2026 (13.02.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 16.02.2026 (19.02.2026)*
März 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.03.2026 (13.03.2026)*
April 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 10.04.2026 (13.04.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Die Neuregelung führt zu einer deutlichen Verteuerung der Rechtsdurchsetzung für Arztpraxen:
– Anwaltszwang: Vor Landgerichten müssen sich nun beide Parteien zwingend anwaltlich vertreten lassen, auch bei Kleinstbeträgen.
– Unverhältnismäßigkeit: Bei niedrigen Forderungen können die Anwalts- und Gerichtskosten den eigentlichen Streitwert schnell um ein Vielfaches übersteigen.
– Prozessrisiko: Ein Unterliegen führt zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten, was die wirtschaftliche Hürde für Klagen massiv erhöht.
Praxen sollten daher ihr vorgerichtliches Mahnwesen optimieren, um kostspielige Prozesse vor den Landgerichten zu vermeiden.
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 27. November 2025 – L 3 U 206/19) entschied über den Fall einer Erzieherin, die sich in einer Kita mit dem Parvovirus B19 (Ringelröteln) infiziert hatte und danach dauerhaft unter ausgeprägter körperlicher und geistiger Erschöpfung litt. Die Berufsgenossenschaft hatte zwar die Virusinfektion als Berufskrankheit nach BK-Nr. 3101 anerkannt, aber das anschließende chronische Erschöpfungssyndrom nicht als entschädigungspflichtige Folge gelten lassen. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) gab der Erzieherin zunächst weitgehend Recht und sprach eine Rente bei deutlich höherer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu; hiergegen legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein.
Das LSG bestätigte nun, dass zwischen der beruflich bedingten Virusinfektion und dem CFS ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang besteht, der über einen bloß zeitlichen Zusammenhang hinausgeht. Mehrere medizinische Sachverständigengutachten hatten die Diagnose CFS und dessen Verknüpfung mit der Ringelrötelninfektion schlüssig belegt. Auf dieser Grundlage bejahte der Senat einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und sprach der Klägerin dem Grunde nach eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII zu.
Bei der Höhe der Rente korrigierte das LSG jedoch die erstinstanzliche Entscheidung nach unten und setzte die MdE einheitlich auf 40 % fest. Referenz war dabei die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, wonach eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik grundsätzlich mit etwa 30 % MdE zu bewerten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erheben.
Für Beschäftigte in Gesundheitsdienst, Wohlfahrtspflege, Kitas und anderen infektionsgefährdeten Bereichen stärkt das Urteil die Chancen, infektbedingte Langzeitfolgen – zumindest im Einzelfall – im System der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 17.12.2025
Im entschiedenen Fall verlangte der Arzt rund 2.000 EUR für eine medizinisch notwendige Operation an der Nasenschleimhaut; der Patient verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, er sei nicht auf seine Pflicht zur Klärung der Kostenübernahme hingewiesen worden und man habe ihm eine Erstattung zugesichert – dies konnte er jedoch nicht beweisen. Das LG Frankenthal bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung (Beschluss vom 23. Juli 2025, Az. 2 S 75/25) und stellte klar, dass Privatversicherte ihren Versicherungsschutz und die Erstattungsbedingungen selbst kennen und prüfen müssen.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Ein Rettungssanitäter war über rund drei Jahrzehnte immer wieder mit schweren Unfällen, Reanimationen und Todesfällen konfrontiert und entwickelte ab 2016 eine ausgeprägte PTBS mit intrusiven Erinnerungen, massiver innerer Anspannung und länger anhaltenden Stimmungstiefs. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab, da psychische Störungen wie PTBS nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt seien und auch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-BK) nicht in Betracht komme. Der Kläger blieb zunächst – auch vor dem LSG – erfolglos; das Bundessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf, sah eine Wie-BK grundsätzlich als möglich an und verwies den Fall an das LSG Baden-Württemberg zurück.
Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. November 2025 (L 8 U 3211/23 ZVW) verurteilte der 8. Senat des LSG die Unfallversicherung nun, die PTBS des Rettungssanitäters als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen. Nach umfassenden medizinischen Ermittlungen stellte das Gericht fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit mehrfach traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war und nach einzelnen Einsätzen jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelte. Diese wiederholten Belastungen hätten sich im Sinne eines „Building-Block-Effekts“ zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert, bis die fortgesetzte Traumatisierung nicht mehr kompensierbar war und sich eine schwere PTBS manifestierte. Andere Auslöser für die Erkrankung als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, sodass der erforderliche Ursachenzusammenhang zur versicherten Tätigkeit bejaht wurde.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 SGB VII, der eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ zulässt, wenn nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft bestimmte Tätigkeitsgruppen einem deutlich erhöhten Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind. Auf Basis einer vom BSG veranlassten Studie verweist das LSG darauf, dass Rettungssanitäter ein etwa 20=fach erhöhtes Risiko für PTBS im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben. Da der Verordnungsgeber trotz dieser Erkenntnisse keine entsprechende Listen-Berufskrankheit geschaffen habe, sei der Weg über die Wie-BK eröffnet.
Bedeutung für Praxis und Unfallversicherung
Das Urteil hat Signalwirkung für Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr: Psychische Erkrankungen wie PTBS können bei nachgewiesenem beruflichem Risiko und klarer Kausalität als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden. Damit bestehen Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Reha, Rente).
Unfallversicherungsträger müssen künftig die besonderen Belastungen und die kumulative Wirkung traumatischer Einsätze genauer prüfen, statt allein auf das Fehlen einer Listen-BK zu verweisen.
Die Frist dient der Sicherstellung, dass bewilligte Arztstellen zügig in die Versorgung gehen und Vertragsarztsitze nicht „auf Vorrat“ blockiert werden.
Das Sozialgericht München betont, dass diese Drei-Monats-Frist strikt gilt: Zwischen Zulassungsentscheidung und tatsächlichem Start der vertragsärztlichen Tätigkeit dürfen maximal drei Monate liegen. Verzögerungen etwa wegen Praxisumbau, Organisation, Gerätebeschaffung oder persönlicher Umstände ändern daran grundsätzlich nichts; wird nicht rechtzeitig begonnen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung wieder entziehen.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Die Zulassung sollte erst beantragt werden, wenn der Praxisstart realistisch innerhalb von drei Monaten möglich ist und den Beginn der Tätigkeit gegenüber der KV sauber dokumentiert wird. Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust des Vertragsarztsitzes und muss mit Zulassungsentzug rechnen – mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen.
Quelle: Sozialgericht München, Endurteil vom 29.04.2025 – S 38 KA 1262/23
Zentrale Neuerungen in der Version 2026
Die Aktualisierung integriert alle relevanten Änderungen der ICD-10-GM 2026, die seit dem 1. Januar 2026 bundesweit gültig sind. Zu den wichtigsten inhaltlichen Anpassungen gehören neue Spezifikationen für Folgezustände von Infektionen sowie präzisere Abgrenzungen im Bereich chronischer Erschöpfungssyndrome.
Die Zi-Kodierhilfe ist sowohl als Webanwendung unter www.kodierhilfe.de als auch als mobile App für iOS und Android kostenfrei verfügbar. Nutzer können entweder über Stichworte wie Symptome oder Krankheitsbezeichnungen suchen oder direkt in der systematischen Struktur der ICD-10-GM navigieren. Die Anwendung bietet zudem individuelle Hinweise auf zusätzliche oder alternative Kodiermöglichkeiten, um eine möglichst hohe Detailgenauigkeit der Dokumentation zu gewährleisten.
Die Mindestlöhne werden weiterhin bundesweit einheitlich und nach Qualifikationsstufen gestaffelt festgesetzt. Ausgehend von den ab 1. Juli 2025 geltenden Sätzen von 16,10 EUR (Pflegehilfskräfte), 17,35 EUR (qualifizierte Pflegehilfskräfte) und 20,50 EUR (Pflegefachkräfte) steigen sie in zwei Schritten bis zum 1. Juli 2027 wie folgt:
Pflegehilfskräfte: 16,52 EUR ab 01. Juli 2026, 16,95 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 17,80 EUR ab 01. Juli 2026, 18,26 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Pflegefachkräfte: 21,03 EUR ab 01. Juli 2026, 21,58 EUR ab 01. Juli 2027 je Stunde.
Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (z. B. in Privathaushalten), bleibt der allgemeine Mindestlohn maßgeblich, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 EUR und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 EUR steigt.
Wer ausschließlich ein Festgehalt bezieht, kommt laut apoBank-Umfrage auf durchschnittlich 64.800 EUR brutto pro Jahr, während Angestellte mit Umsatzbeteiligung trotz niedrigerem Grundgehalt von 52.000 EUR im Schnitt 91.300 EUR Jahresbrutto erzielen. Zwei Drittel der rund 300 Befragten in der ambulanten zahnärztlichen Versorgung werden mittlerweile nach einem Modell mit Umsatzbeteiligung bezahlt; gegenüber der apoBank-Studie 2021 ist das ein Anstieg um zehn Prozentpunkte. Bei 83 % der Angestellten ist die Beteiligung allerdings an das Erreichen bestimmter Umsatzschwellen gekoppelt, sodass die variable Vergütung maßgeblich von der individuellen Leistung abhängt.
Besonders verbreitet ist die Umsatzbeteiligung in medizinischen Versorgungszentren: 87 % der dort angestellten Zahnärzte arbeiten mit einem solchen Modell und verdienen im Schnitt rund 20 % mehr als Kolleginnen und Kollegen in Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften. Dem stehen höhere Belastungen gegenüber: Vollzeitkräfte im MVZ arbeiten durchschnittlich 41,2 Stunden pro Woche, leisten mehr Überstunden und behandeln mehr Patienten als Angestellte in klassischen Praxen.
Als Leitlinie verweist der BGH auf die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten genehmigten Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien: Danach dürfen beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre gespeichert werden, können aber bei bestimmten Voraussetzungen (u.a. Ausgleich innerhalb von 100 Tagen, keine weiteren Negativmerkmale, keine Registereinträge) schon nach 18 Monaten gelöscht werden. Zugleich betont der BGH, dass Betroffene besondere Umstände vortragen können müssen, die eine noch kürzere Speicherfrist rechtfertigen; in Härtefällen kann so eine frühere Löschung durchgesetzt werden.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25