PORTAL STIFTUNGEN
Unsere Leistungen
Als Stifter geben Sie Ihr Vermögen tatsächlich aus der Hand. Die Einflussnahme wird auch dadurch begrenzt, dass das Vermögen nach dem Transfer nicht mehr zurückverlangt werden kann.
Im Rahmen unserer Steuerberatung legen wir deshalb gegenüber dem Stifter einen besonderen Schwerpunkt auf die Gestaltung und Optimierung des Vermögenstransfers.
Dazu gehören:
- eine umfassende Beratung zu einkommensteuerlichen, körperschaftsteuerlichen, erbschaftsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Vorteilen
- Beratung bei der Auswahl von Stiftungsmodellen
- Begleitung bei der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht für gemeinnützige Stiftungen
- Beratung zur Vermögensausstattung der Stiftung
- Beratung zur Einbringung von Vermögen in die Stiftung; bei der Stiftung von Todes wegen durch testamentarische Regelung
- Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Familienstiftung und Vergleich mit alternativen Nachfolgemodellen, wie z. B. der Familiengesellschaft oder der Dauertestamentsvollstreckung
- Unterstützung bei der Errichtung von Stiftungen in Kooperationen mit unseren Rechtsanwälten und Notaren in unserem beruflichen Netzwerk
- Begleitung bei der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht für gemeinnützige Stiftungen
- steuerliche Satzungsgestaltung und Gremiengestaltung
- laufende steuerliche Deklaration
- Beratung beim laufenden Stiftungsmanagement
Gründe, eine Stiftung zu gründen
Es gibt viele Gründe und Anlässe zur Gründung einer Stiftung.
Vermögende, Unternehmer, Künstler oder auch reiche Familien wollen der Gesellschaft, von dem, was sie erwirtschaftet haben, etwas zurückgeben. Bekannte Beispiele dafür sind die Gründer von SAP oder Microsoft.
Ein weiteres Motiv liegt in der Absicht des Stifters, über seinen Tod hinaus, über Generationen hinweg sicherzustellen, dass das Unternehmen oder das Vermögen über eine Stiftung zusammengehalten und als Lebenswerk mit klaren Zielen weitergeführt wird oder einfach ausschließlich in der Hand der Familie bleibt. Beispiele dafür sind die Düsseldorfer Familie Henkel oder die Stiftung des Unternehmers Robert Bosch, der mit seiner Stiftung die Weiterführung seines Unternehmens sichergestellt hat.
Die Stiftung kann auch eine Lösung für den Familienfrieden sein, wenn klar ist, dass in der Familie kein geeigneter Nachfolger als Unternehmenslenker gefunden werden kann und trotzdem alle Nachkommen in angemessener Form vom Vermögen partizipieren sollen.
Die steuerlichen Aspekte spielen in allen Fällen eine wichtige Rolle. Denn gerade bei großen Vermögen kann die Erbschaftsteuerbelastung den Substanzwert des Nachlasses vernichten. Auch da bietet die Errichtung einer Stiftung eine sinnvolle Lösung.
Für jeden Anlass gibt es eine geeignete Stiftungsart.
Was ist eine Stiftung
Eine Stiftung ist nach deutschem Recht eine Vermögensmasse. In der Praxis wird die Stiftung aber als eine Einrichtung betrachtet, deren Aufgabe es ist, das Stiftungsvermögen im Sinne des Stifters zu verwalten und den in der Satzung festgelegten Zweck zu verfolgen. In der Regel soll das Vermögen dauerhaft erhalten werden und die durch den Stiftungszweck Begünstigten in den Genuss von Erträgen kommen.
Die Satzung der Stiftung schreibt den Zweck und die Umsetzung der Stiftungsabsichten fest. Im Außenverhältnis können Stiftungen durch einen Vorstand und zusätzliche Stiftungsorgane vertreten werden. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung wird als Stiftungsgeschäft bezeichnet.
Stiftungen können sowohl rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts sein, als auch unter der Regie eines Treuhänders als nichtrechtsfähige Stiftung errichtet werden.
Im Unterschied zu einem Unternehmen, wie einer GmbH, einer AG oder zu einem Verein, die durch Besitzer, Gesellschafter oder Mitglieder gekennzeichnet sind, definiert sich die rechtsfähige Stiftung als selbstständige Vermögensmasse, die allein dem in der Satzung angelegten dauerhaften Zweck zu folgen hat. Insofern gehört sie niemandem außer sich selbst. Die gesetzlichen Grundlagen für die rechtsfähige Stiftung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 80 ff. BGB geregelt. Darüber hinaus sind in Deutschland die ergänzenden Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer zu finden.
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
- 1. den Namen der Stiftung,
- 2. den Sitz der Stiftung,
- 3. den Zweck der Stiftung,
- 4. das Vermögen der Stiftung,
- 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung
Stiftungsaufsicht
Rechtsfähige Stiftungen unterliegen der staatlichen Stiftungsaufsicht der einzelnen Bundesländer. Die Stiftungsaufsicht muss die Stiftung zunächst anerkennen (wodurch diese rechtsfähig wird) und überwacht die Einhaltung der Stiftungssatzung, des Stiftungszwecks, den Erhalt des Stiftungsvermögens und kontrolliert die Arbeit des Stiftungsvorstands, der dazu einen Tätigkeitsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Jahresabrechnung vorlegt. Beschlüsse des zuständigen Stiftungsorgans zu Satzungsänderungen, der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder der Aufhebung der Stiftung müssen ebenfalls von der Stiftungsaufsicht genehmigt werden.
Viele Stifter wählen deshalb vorzugsweise
die nicht rechtsfähige Stiftung
Die nichtrechtsfähige Stiftung, auch als Treuhandstiftung bezeichnet, besteht in der Regel nur aus Vermögenswerten, die ein Stifter an einen Treuhänder (natürliche oder juristische Person) abtritt und damit einen dauerhaften Auftrag zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks verbindet.
Die Treuhandstiftung bedarf im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung keine rechtliche Selbstständigkeit, keine Stiftungsgremien, sondern nur den Treuhänder.
Der Treuhänder muss die zur Verfügung gestellten Mittel als Sondervermögen verwalten und darf es ausschließlich nach den Maßgaben der Stiftungssatzung verwenden.
Die Errichtung einer treuhänderisch geführten Stiftung hat im Gegensatz zur rechtsfähigen deutliche Vorteile, weil die Rechtsgrundlagen einfach sind, die Formalitäten zur Errichtung deutlich geringer sind, die Gründungs- und Verwaltungskosten und der Aufwand für die Stiftungsaufsicht nur einen Bruchteil der rechtsfähigen Stiftung ausmachen.
Statt eines Aufsichtsorgans ist lediglich das Finanzamt als Kontrollorgan vorgesehen.
Rechtsfähige Stiftung und Treuhandstiftung im Vergleich
rechtsfähige Stiftung | treuhänderische Stiftung | |
Kontrolle | Kontrolle erfolgt durch die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden im jeweiligen Bundesland. Kontrolliert werden Errichtung der Stiftung, die laufenden Geschäfte und die Einhaltung des Stifterwillens. | Eine Überprüfung erfolgt nur durch das Finanzamt, insbesondere nach den Regeln der Gemeinnützigkeit. |
Stiftungskapital | Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für ein Mindestkapital bei der Gründung einer Stiftung. Jedoch ist für eine rechtsfähige Stiftung eine finanzielle Mindestausstattung erforderlich, um die Stiftung verwalten zu können bzw. den Stiftungszweck zu erfüllen, da die Stiftung nicht von dem Grundkapital sondern nur von den Erträgen leben kann. Dabei ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. | Prinzipiell unabhängig von der Höhe des Stiftungskapitals. |
Errichtungsdauer | 3 bis 6 Monate sollten mindestens für Satzung, Organisation, Organe und Genehmigungsverfahren eingeplant werden. | Kann innerhalb weniger Tage errichtet werden; in der Regel aber eher mindestens 4 Wochen. |
Verwaltungsarbeit | Umfangreiche Berichtsarbeit und Verwaltung, möglich aber auch über einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu regeln. Auf jeden Fall höhere Kosten. | Der Treuhänder ist das ausführende „Organ“ der Stiftung, die Stiftungsarbeit ist somit zwar delegiert, aber Verwaltung und Aufsicht erfordern Kosten. |
Flexibilität | Satzungsänderungen sind nur bedingt möglich, wenn die Aufsichtsbehörde anerkennt. | Satzungsänderungen sind jederzeit möglich. |
Nachlassregelung | Als juristische Person wird die Stiftung selbst als Erbin testamentarisch eingesetzt. | Da die treuhänderische Stiftung selbst nicht rechtsfähig ist, wird der Treuhänder als Erbe eingesetzt mit der Auflage, das im Wege der testamentarischen Verfügung erhaltene Vermögen in die von ihm verwaltete Treuhandstiftung einzubringen. |
Überblick über die Stiftungsarten
Eine erste Unterscheidung gibt es durch fördernde und operative Stiftungen:
Fördernde Stiftungen unterstützen Organisationen, Projekte oder Einzelpersonen, die in ihrem Sinne aktiv sind.
Operative Stiftungen investieren ihre Mittel in ihre eigenen Projekte und Aktivitäten.
In der Praxis kann auch beides vorkommen, dass z. B. eine operative Stiftung auch einen Teil ihrer Mittel für die Förderung anderer Zwecke verwendet.
Gemeinnützige Stiftung
95 % der Stiftungen in Deutschland unterstützen und fördern unterschiedlichste Bereiche der Kultur, der Wissenschaft, der Gesundheit, des Sports und vieles andere mehr. Die gemeinnützige Stiftung dient neben der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke der steuerlichen Gestaltung bei Erbschaften und Unternehmensnachfolgen.
Was gemeinnützig im Sinne des Rechts ist, entscheidet unter anderem der § 51 ff. AO (Abgabenordnung), der einen Katalog von Arten der Gemeinnützigkeit aufzeigt.
Zustiftung
Wer keine eigene Stiftung errichten will und stattdessen eine steuerbegünstigte Stiftung fördern möchte, kann den Weg einer steuerbegünstigten Zustiftung wählen. Mit einer Zustiftung wird das Stiftungskapital erhöht und bleibt für die Stiftung erhalten. Eine Zustiftung bietet im Gegensatz zu einer Spende größere steuerliche Spielräume durch einen hohen Sonderausgabenabzug, der auf mehrere Steuerjahre verteilbar ist.
Bürgerstiftung
„Eine Bürgerstiftung ist eine unabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige Stiftung von Bürgern für Bürger mit möglichst breitem Stiftungszweck. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen in einem geographisch definierten Raum und ist in der Regel fördernd und operativ für alle Bürger ihres Einzugsgebietes tätig. Sie unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches Engagement.“ (Quelle: Wikipedia)
Familienstiftung
Familienunternehmer, insbesondere wenn sie der Gründergeneration angehören, legen großen Wert darauf, dass ihr Lebenswerk im Alter und über den Tod hinaus unter der nachfolgenden Generation nicht zersplittert und dass ihr Wille und Auftrag fortgeführt werden. Dies wird erreicht, indem das Vermögen dauerhaft auf eine Stiftung übertragen und dadurch von der Familie getrennt wird. Nach Errichtung der Stiftung gehört das gestiftete Vermögen allein der Stiftung. Durch eine entsprechende Gestaltung, wie zum Beispiel mit der Doppelstiftung, kann die Familie durch einen begrenzten Teil der Vermögenserträge versorgt werden, aber über Stimmrechte weitgehenden Einfluss auf die Vermögens- und Unternehmensentwicklung behalten.
Doppelstiftung
Die Doppelstiftung besteht in der Regel aus der Verbindung eine Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung in Verbindung mit einem Unternehmen, wie zum Beispiel einer GmbH. Auf die gemeinnützige Stiftung wird die Mehrheit der Unternehmensanteile übertragen. Die Familienstiftung erhält nur so viele Anteile, wie für den Unterhalt der Familie erforderlich sind. Gleichzeitig behält sie aber die Mehrheit der Stimmrechte. Auf diese Weise kommt es zu einer Trennung von gesellschaftsrechtlichem Einfluss und Kapital. Das Kapital bleibt so im Unternehmen. Gleichzeitig behält die Familie den Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens.
Verbrauchsstiftung
Während viele Stiftungen für die Ewigkeit angelegt sind und dabei über Generationen hinweg den Stifter überdauern, ist die Verbrauchsstiftung dazu angelegt, das Stiftungskapital komplett für die Erreichung eines bestimmten Zwecks auszugeben. Ist das Ziel erreicht und das Geld ausgegeben, endet auch die Stiftung. Die Verbrauchsstiftung wird häufig von Unternehmern und Vermögenden genutzt, um noch zu Lebzeiten mit dem eigenen Kapital ein sinnvolles gemeinnütziges Projekt zu unterstützen und zu finanzieren. Unterstützt eine Stiftung zum Beispiel die Erforschung eines Medikaments oder fördert den Erhalt eines historischen Gebäudes, dann ist der Stiftungszweck erreicht, wenn der heilende Wirkstoff gefunden ist oder das Gebäude fertig wiederaufgebaut ist.
Die Verbrauchsstiftung ist auch für private Stifter interessant. Eine Verbrauchsstiftung braucht wenig Kapital und ein realistisches Ziel. Um eine Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, fordert der Gesetzgeber nicht, dass die Stiftung auf Dauer besteht, sondern nur, dass sie ihr Ziel dauerhaft erreicht. Die Anerkennung als Verbrauchsstiftung setzt voraus, dass die Stiftung für mindestens zehn Jahre besteht. Das bedeutet, dass die Verwirklichung des Stiftungszwecks auch über diesen Zeitraum gesichert sein muss.
Gemeinschaftsstiftungen
Gemeinschaftsstiftungen sind in der Regel rechtsfähige Stiftungen, deren Initiatoren und Unterstützer sich gemeinschaftlich auf die Erreichung bestimmter Ziele konzentrieren, wie beispielsweise im Umweltschutz, Denkmalschutz oder in der Medizin. Die Stiftungen finanzieren sich meist durch das Kapital von Zustiftern und Treuhandstiftern.
Treuhandstiftung
Die nichtrechtsfähige Stiftung, auch als Treuhandstiftung bezeichnet, besteht in der Regel nur aus Vermögenswerten, die ein Stifter an einen Treuhänder (natürliche oder juristische Person abtritt und damit einen dauerhaften Auftrag zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks verbindet.
Die Treuhandstiftung bedarf im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung keine rechtliche Selbstständigkeit, keine Stiftungsgremien, sondern nur den Treuhänder.
Die Stiftung als Instrument der Unternehmens- und Vermögensnachfolge
Vermögen erhalten, Steuern sparen, die Nachkommen und sich selbst versorgen
Das ist kurz gesagt der Inhalt vieler Gestaltungsmodelle mit einer Stiftung. Große Familien wie die Bosch-, Henkel- oder die Porsche-Familie machen es vor. Das Vermögen wurde jeweils in Stiftungen eingebracht.
Diese dienen dazu, die Kinder der Unternehmensgründer zu entmachten und eine Aufspaltung des Vermögens für immer zu verhindern.
Die Familienstiftung ist als rechtsfähige Stiftung ein geeignetes Instrument in folgenden Fällen:
Unternehmer mit mehreren Nachkommen
Die für die Erben fällige Erbschaftsteuer könnte zur Zersplitterung oder zum Substanzverlust des Unternehmens führen. Lösung: Errichtung einer Familienstiftung durch Einbringung des Unternehmens in die Vermögensmasse. Die Nachkommen können das Vermögen auf diese Weise durch Scheidung und Lebenswandel nicht aufbrauchen, sondern leben vom Ertrag, den die Stiftungssatzung und die Beschlüsse der Stiftungsgremien hergeben. Nach der Übertragung in das Stiftungsvermögen ist die Unternehmensbeteiligung auch nicht mehr rückholbar.
Insbesondere kann so eine Veräußerung an Dritte oder eine Zersplitterung des Einflusses im Unternehmen verhindert werden. Beim Übergang des Vermögens an die Stiftung ist allerdings zu beachten, dass dies Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilergänzungsansprüche innerhalb der Nachkommen auslöst, die durch vertragliche Regelungen mit den Pflichtteilsberechtigten vermieden werden sollten.
Kein geeigneter Nachfolger in der Familie
Der Stifter hat die Möglichkeit, über die Wahl der Stiftungsorgane Steuerung und Leitung des Unternehmens in die Hände externer sachkundiger Manager zu geben. Eine Beteiligung der Familie in den Gremien Vorstand, Beirat etc. schafft einen zusätzlichen Interessensausgleich in der Familie.
Liquidität, Vermögenssicherheit, Schutz vor feindlicher Übernahme
Das Vermögen in der Stiftung erspart dem Erblasser teure Abfindungen für nicht bedachte Erbnachfolger. Nach einer Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung haftet das Vermögen nicht mehr für Verbindlichkeiten des Stifters. Das Vermögen der Stiftung ist damit vor dem Zugriff von Gläubigern der Stifter und seiner Nachfolger sicher. Durch die Stiftungssatzung können Verkauf und Übernahme des Unternehmens verhindert werden.
Wenn bei der Vermögensübertragung in eine Stiftung auch Schulden übertragen werden, können Gläubiger in bestimmten Zeiträumen das anfechten. Die Frist für eine sogenannte Schenkungsanfechtung beträgt 4 Jahre, beginnend mit der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung. Wenn Vermögensübertragungen vorsätzlich zur Benachteiligung von Gläubigern erfolgen, beträgt die Frist 10 Jahre.
Erfolgt die Vermögensübertragung mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Stifters, so können Pflichtteilsberechtigte keine Ergänzung ihres Pflichtteils mehr von der Stiftung fordern.
Stiftungsorgane
Die Stiftungsorgane handeln im Sinne der Stiftungssatzung. Sie sind Treuhänder Stifterwillens sowie des Stiftungsvermögens. Stiftungsorgane müssen immer mit mindestens einer Person oder mehreren Personen besetzt sein. Die Mitglieder der Organe werden berufen und können ausscheiden oder abberufen werden.
Neben dem Vorstand können auch weitere Stiftungsorgane wie Stiftungsrat, Kuratorium oder Beirat berufen werden, die in der Regel den Vorstand kontrollieren und bei strategischen Entscheidungen mitwirken.
Private Stifter wünschen sich insbesondere bei Familienunternehmen, dass geschäftsführende Organe dauerhaft durch die Familie besetzt werden. Darin liegt bei einer Stiftung, die für die Ewigkeit und damit über den Horizont des Stifters weit hinaus angelegt ist, auch ein hohes Risiko. Denn es kann nicht sichergestellt werden, dass über Generationen hinweg geschäftsfähige Personen aus der Familie bereitstehen. Sinnvoller ist es deshalb, die Einsetzung eines Rechtsanwalts, Notars oder erfahrenen Treuhänders zu überlegen.
Der Stifter kann sich seine Einflussnahme dadurch sichern, indem er sich zum alleinigen Vorstand der Stiftung bestellt. Das hängt im Wesentlichen von der Satzung ab. Soweit der Stifter als Alleinvorstand tätig wird, muss er jedoch beachten, dass er nicht mehr für eigenes Vermögen handelt, sondern für fremdes Vermögen, das nicht mehr in seinem Besitz ist. Deshalb kommt es darauf an, in einer solchen Situation bei der Errichtung der Stiftung den Gestaltungsspielraum innerhalb der Satzung entsprechend zu formulieren.
Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern
Wer das Recht zu Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern hat, muss in der Satzung geregelt sein. Die ersten Organmitglieder wird in der Regel der Stifter selbst festlegen. Nach Errichtung der Stiftung muss er aber akzeptieren, dass sein Vermögen in eine rechtlich selbstständige juristische Person übergegangen ist. Wenn der Stifter nicht selbst Mitglied eines Stiftungsorganes ist, wird auch die Einflussnahme auf die Geschäfte der Stiftung vorbei sein. Die Einräumung von Bestellungs- und Abberufungsrechten zugunsten des Stifters wird mit dem Hinweis auf eine Fremdbestimmung von vielen Stiftungsaufsichtsbehörden abgelehnt. Da der Stifter in seinen Möglichkeiten zur Gestaltung der Satzung viele Freiräume hat, sollte er diesen Rechten, insbesondere wenn Unternehmensvermögen im Spiel ist, besonderen Augenmerk widmen.
Steuerbegünstigung
Der Gesetzgeber fördert Stifter und Stiftungen in hohem Maße, insbesondere dann, wenn sie Aufgaben gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke verfolgen.
Steuerliche Förderung von Stiftern und Stiftungen ist aber immer im Einzelfall von der Konstellation der Vermögensumstände, der familiären Verhältnisse oder der Gestaltung in Zusammenhang mit einer Unternehmensverbundenen Stiftung abhängig. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Fiskus Vermögensübertragungen bzw. Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen in fast allen Bereichen fördert. Dazu gehören vor allem die Bereiche der Ertragsteuern, der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer. Für alle Steuerarten sieht das Gesetz bei Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften Befreiungs- und Entlastungstatbestände vor.
Spenden und Zustiftungen bieten darüber hinaus die Möglichkeiten des Sonderausgabenabzugs bis zu Höchstbeträgen.
Wird Vermögen auf Nicht gemeinnützige Stiftungen übertragen, fällt Schenkungsteuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Einkünfte unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Bei Familienstiftungen werden alle 30 Jahre zur Zahlung von „Erbersatzsteuer“ aufgefordert.
Nach der Vermögensübertragung auf eine Stiftung kann steuerlich gesehen keine Schenkung oder ein Erbe mehr anfallen. Der Fiskus unterstellt in diesem Fall, dass die Familienmitglieder in der Lage sind, das Stiftungsvermögen zu privaten Zwecken zu nutzen und die Erträge an sich zu ziehen. Dadurch entsteht formal eine Besteuerungslücke. Um diese zu schließen, fingiert das ErbStG, dass das der Stiftung zugewendete Vermögen alle 30 Jahre vererbt wird.
Bei der Berechnung der Erbersatzsteuer wird ein Vermögensübergang auf zwei Kinder (also dem doppelten Freibetrag für Kinder und dem entsprechenden Erbschaftsteuersatz) simuliert. Für die Familie bleibt dann nur die Möglichkeit, kurz vor Ablauf der 30-Jahresfrist die Stiftung in eine gemeinnützige Stiftung umzuwandeln. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen zukünftig aber nicht mehr der Familie, sondern gemeinnützigen Zwecken zugute.
Das Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt, dass Stiftungen bis zu einem Drittel ihrer Vermögenserträge für den „angemessenen“ Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen (Kinder und Enkelkinder) sowie die Pflege ihres Andenkens und ihrer Gräber verwenden dürfen (§ 58 Nr. 6 AO). Viele Stiftungssatzungen sehen diese Möglichkeit daher vor. Die Empfänger müssen solche Leistungen versteuern.
Checklisten zur Errichtung und Führung von Stiftungen
Die Gründung einer Stiftung braucht Zeit – und sie muss von der menschlichen, familiären Seite und formal sehr gut vorbereitet werden. Die nachfolgenden Checklisten können hierbei eine erste Orientierung geben, auch darüber, ob sich die Errichtung einer Stiftung lohnt.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat für die Errichtung und Führung von Stiftungen praktische Checklisten zusammengestellt, die Sie sich hier downloaden können.
Muster und Checklisten des Bundesverband Deutscher Stiftungen
- Checkliste zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung
- Checkliste zur Errichtung einer Treuhandstiftung
- Stiftungsgeschäft für eine rechtsfähige Stiftung
- Stiftungssatzung einer rechtsfähigen Stiftung
- Stiftungsgeschäft für eine Treuhandstiftung
- Stiftungssatzung einer Treuhandstiftung